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Anlage V 2023, V-FeWo, V-Sonstige – Tipps und Gestaltung / 1.5 Einkünfteerzielungsabsicht/Liebhaberei

Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
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Rz. 834

Eine einkommensteuerrechtlich relevante Betätigung oder Vermögensnutzung im Bereich der Überschusseinkünfte setzt die Absicht voraus, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Folglich liegen keine Einkünfte aus V+V vor, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht fehlt (Liebhaberei).

Bei den Einkünften aus V+V geht der BFH nach ständiger Rspr. bei einer auf Dauer angelegten Vermietung von Wohnimmobilien grds. ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht aus (z. B. BFH, Beschluss v. 29.3.2022, IX B 18/21, BFH/NV 2022 S. 720). Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände oder Beweisanzeichen gegen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht sprechen. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist für jedes einzelne vermietete Gebäudeteil/Objekt gesondert zu prüfen (BFH, Urteil v. 9.10.2013, IX R 2/13, BFH/NV 2014 S. 950).

 

Rz. 835

Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht

Die Einkünfteerzielungsabsicht ist immer zu prüfen, wenn

  • Objekte vermietet werden, die keine Wohnung sind, z. B. unbebaute Grundstücke oder Gewerbeobjekte (BFH, Beschluss v. 29.3.2022, IX B 18/21, BFH/NV 2022 S. 720),
  • es sich um Ferienwohnungen handelt, die sowohl selbst genutzt als auch vermietet werden. Bei ausschließlich vermieteten Ferienwohnungen kann die Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt werden (BFH, Urteil v. 21.11.2000, IX R 37/98, BFH/NV 2001 S. 380, → Tz 844),
  • der Steuerpflichtige sich nur für eine befristete Vermietung entschieden hat,
  • die Vermietung eines besonders aufwendig gestalteten Objekts vorliegt,
  • Umstände erkennbar sind (Zeitmietvertrag, kurze Finanzierungszeiten, Käufersuche), die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige das Grundstück innerhalb einer Frist, in der er keine Überschüsse erzielen kann, veräußern wird,
  • der Steuerpflichtige ein bebau...

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