Rz. 15

ESRS E4 erläutert eingangs die Verbindung der Angabepflichten des ESRS E4 mit den Angabepflichten nach ESRS 2, Kap. 2, 3 und 4 (ESRS E4.8). Die sich hieraus ergebenden Angabepflichten sind zentral mit den weiteren Offenlegungen nach ESRS 2 vorzulegen. Bei der Angabepflicht nach ESRS 2 SBM-3 zu Biodiversität und Ökosystemen besteht demgegenüber das Wahlrecht, die einschlägigen Angaben im Abschnitt zu den themenspezifischen Angabepflichten zu Biodiversität und Ökosystemen zu tätigen (ESRS E4.9).

 

Rz. 16

Zusätzlich zu den Angaben nach ESRS 2 verweist ESRS E4 auf das verpflichtende Element ESRS E4-1 (Übergangsplan und Berücksichtigung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen in Strategie und Geschäftsmodell; ESRS E4.10). Da Anlage C des ESRS 2 ("Angabepflichten/Anwendungsanforderungen in themenbezogenen ESRS, die zusammen mit den Allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 gelten") jedoch nicht die Angabepflicht nach ESRS E4-1 beinhaltet, ist diese Angabe von ESRS E4-1 bei den themenspezifischen Angabepflichten zu tätigen.

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