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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 139b Identifikationsnummer / 1 Allgemeines

Christian Volquardsen
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Rz. 1

§ 139b AO befasst sich mit dem Identifikationsmerkmal für natürliche Personen, der Identifikationsnummer.[1] Obgleich die Zuteilung durch das BZSt nun schon einige Zeit zurückliegt und bisher wenig Beachtung erfahren hat, ist sie gerade in der jüngeren Vergangenheit in den Mittelpunkt des politischen Interesses gerückt. Zwei Kernpfeiler der Digitalisierung der Verwaltung werden unter Verwendung der Identifikationsnummer als zentralem Identifizierungs- und Zuordnungsmittel vorangetrieben. So stellt die Identifikationsnummer zu einem den Schlüssel zur Erlangung digitaler Dienstleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz[2] dar. Zum anderen ist die Identifikationsnummer als Identifyer zum Abgleich der in mehr als 50 öffentlichen Registern nach dem Registermodernisierungsgesetz[3] vorgesehen. Grund hierfür ist zum einen die flächige Bereitstellung der Identifikationsnummer, da nach § 139a Abs. 2 AO bereits eine Steuerpflicht dem Grunde nach ausreichend ist für die Zuteilung einer derartigen Nummer. Zum anderen machte die sehr weite Verbreitung der StIDNr und die sehr weit fortgeschrittene Authentifizierungstechnik über "myElster" die Verwendung der Identifikationsnummer interessant, die eine zweifelsfreie Identifizierung des Nutzers mithilfe der Identifikationsnummer und des hierzu erteilten ELSTER-Zertifikats ermöglicht. Zuletzt ist aber auch die sehr gute und laufend aktuell gehaltene Datenqualität in der ID-Nummern-Datenbank beim BZSt ein Grund, da so eine Fehlerquelle nahezu ausgeschaltet werden kann.

Aufgrund der stark ausgeweiteten Nutzung nunmehr auch für außersteuerliche Verfahren ist der Wortlaut des § 139b AO in regelmäßigen Abständen geändert worden. Während mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017[4] nur reda...

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