Rn. 168

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Unter dem Begriff "Debt-push-down" ist die Verlagerung von Verbindlichkeiten und der daraus resultierenden Finanzierungskosten von dem Anteilseigner auf die Tochter-KapGes zu verstehen. Verbindlichkeiten aus dem Erwerb einer KapGes können – vorausgesetzt die Tochter-KapGes verfügt über handelsrechtlich ausschüttungsfähige Rücklagen – von der Ebene der erwerbenden PersGes in die Tochter-KapGes verlagert werden. Die Tochter-KapGes löst ihre gesamten Rücklagen auf und schüttet diese an den Anteilseigner aus, wobei die Ausschüttung idR fremdfinanziert wird.

Eine steuerfreie Rückgewähr von Einlagen liegt jedoch nach § 27 Abs 1 S 3 KStG nur vor, soweit die Ausschüttungen der KapGes den auf dem Schluss des vorangegangenen Wj ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Der ausschüttbare Gewinn – der zunächst vorrangig zu verwenden ist – unterliegt grds der KapSt und ist auf Ebene des Anteilseigners nach dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr 40 EStG nur zu 40 % steuerfrei.

Ist ein ausschüttbarer Gewinn bei der KapGes nicht gegeben und sind Rücklagen aus dem steuerlichen Einlagekonto gemäß § 27 KStG in entsprechender Höhe vorhanden, so unterliegen die Gewinnausschüttungen nicht der KapSt und sind auf Ebene des Anteilseigners steuerfrei. Bei der operativ tätigen Tochter-KapGes sind in diesem Fall die künftig anfallenden Finanzierungskosten steuerlich abziehbar, da kein Zusammenhang zwischen den Finanzierungskosten und den steuerfreien Einnahmen besteht (Eilers/Wienands, GmbHR 2000, 957 (962)). Der Anteilseigner nutzt wiederum die erhaltene Dividende, um seine Verbindlichkeiten zu tilgen.

 

Beispiel:

Der Gesellschafter G erwirbt eine Beteiligung an der T-GmbH. Für den Beteiligungserwerb nimmt G zur Zwischenfinanzierung ein Darlehen bei der Bank auf. Nach Beteiligungserwerb schüttet die T-GmbH ihre handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Rücklagen an den Gesellschafter aus. Zur Finanzierung der Ausschüttung nimmt die T-GmbH ein Darlehen auf. Der Gesellschafter G löst mit der Ausschüttung der T-GmbH sein Darlehen bei der Bank ab.

Lösung

Die Finanzierung wird durch die Ausschüttung an den Gesellschafter auf die T-GmbH verlagert. Auf Ebene der T-GmbH sind die Zinsen zu 100 % abziehbar, da kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen aus der Beteiligung besteht.

 

Rn. 169–170

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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