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FG Düsseldorf Urteil vom 19.01.2018 - 1 K 1018/16 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchschnittssatzbesteuerung; Überlassung von Vieheinheiten an Tierhaltungskooperation i.S.d. § 51 a BewG gegen Vorabgewinn

Leitsatz (redaktionell)

  1. Vorabgewinnanteile für die Überlassung von Vieheinheiten eines einzelunternehmerisch geführten und der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden landwirtschaftlichen Betriebs, die der Betriebsinhaber als Mitunternehmer einer Tierhaltungskooperation i.S.d. § 51 a BewG in der Rechtsform einer KG im Rahmen der jährlichen Gewinnverteilung erhält, sind mit dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
  2. Die Abhängigkeit des pauschal pro Vieheinheit vereinbarten Vorabgewinns von der Erzielung ausreichender Gewinne der KG steht – in Abgrenzung zu einer allgemeinen Gewinnbeteiligung - der Behandlung als Sonderentgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches nicht entgegen.
  3. Die Überlassung der Vieheinheiten durch einen über ausreichend eigene Futtergrundlagen verfügenden landwirtschaftlichen Betrieb zur Ermöglichung der Tierhaltung im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung stellt weder eine Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse noch eine landwirtschaftliche Dienstleistung i.S.d. Art. 295 MwStSystRL dar.

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 S. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 12 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 24 Abs. 1 S. 1; MwStSystRL Art. 295 Abs. 1 Nr. 4; MwStSystRL Art. 295 Abs. 1 Nr. 5; BewG § 51; BewG § 51 a

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.11.2020; Aktenzeichen V R 22/19)

Tatbestand

Der Kläger ist hauptberuflicher Land- und Forstwirt. Er ist innerhalb seines landwirtschaftlichen Betriebs als Einzelunternehmer tätig (abweichendes Wirtschaftsjahr 01.07. bis 30.06. des Folgejahres). Die im Rahmen dieses Betriebs ausgeführten Umsätze werden nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG beste...

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    Vertraglich festgelegter Vorabgewinn ist umsatzsteuerbar
    Vertraglich festgelegter Vorabgewinn ist umsatzsteuerbar

      Leitsatz Erhält ein Land- und Forstwirt für die Überlassung von Vieheinheiten an "seine KG" einen vertraglich festgelegten Vorabgewinn, ist von einem Leistungsaustausch auszugehen. Die Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz.  Sachverhalt Der Kläger ist ...

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