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EuGH Urteil vom 29.02.1996 - C-215/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufgabe der Milcherzeugung gegen eine öffentliche Vergütung ist keine Dienstleistung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei dem Verfahren ging es um die Frage, ob die Aufgabe der Milcherzeugung durch einen Landwirt eine Dienstleistung nach Artikel 6 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie darstellt und ob die hierfür erhaltene Vergütung Entgelt im Sinne des Artikels 11 der 6. EG-Richtlinie ist. Der Bundesfinanzhof, der das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet hatte, neigte dazu, einen steuerbaren Leistungsaustausch anzunehmen.

Der EuGH hat entschieden, daß die Verpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung, die ein Landwirt zum Erhalt einer öffentlichen Vergütung eingeht, keine Dienstleistung darstellt. Die erhaltene Vergütung ist demnach nicht umsatzsteuerpflichtig. Der EuGH begründet dies im wesentlichen damit, daß es im vorliegenden Fall keinen Verbrauch der Leistung im Sinne des gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystems gegeben habe.

 

Beteiligte

Jürgen Mohr

Finanzamt Bad Segeberg

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

(Fünfte Kammer)

„Mehrwertsteuer – Begriff der Dienstleistung – Endgültige Aufgabe der Milcherzeugung – Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 erhaltende Vergütung”

In der Rechtssache C-215/94

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Jürgen Mohr[1]

gegen

Finanzamt Bad Segeberg

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Abl. L 145, S. 1)

erläßt

Der Gerichtshof

(Fünfte...

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