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Selbstunterhalt des behinderten Kindes aus einer durch Vermögensumschichtung begründeten privaten Rente

Rainer Wendl
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Leitsatz

1. Die Fähigkeit des volljährigen behinderten Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs seines gesamten existenziellen Lebensbedarfs einerseits und der finanziellen Mittel – seiner Einkünfte und Bezüge – andererseits zu prüfen; das Vermögen des Kindes bleibt dabei unberücksichtigt (ständige Rechtsprechung).

2. Bezieht ein behindertes volljähriges Kind eine Rente, die durch Vermögensumschichtung begründet wurde – hier: Einzahlung der dem Kind von einem Kindergeldberechtigten zweckgebunden zugewandten Mittel in einen privaten Versicherungsvertrag –, so sind die den Ertragsanteil übersteigenden Teile der Rentenzahlungen nicht als Bezug zu berücksichtigen.

 

Normenkette

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb EStG

 

Sachverhalt

Der im Jahr 1961 geborene Sohn (S) des Klägers ist seit 1980 behindert; ab 1.1.2018 wurde ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit scheidet aus. S bezieht seit dem 1.2.2017 eine Rente und Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Rente wird lebenslänglich aufgrund eines Vertrages gezahlt, auf den S zum Vertragsbeginn per 1.1.2017 einen Einmalbeitrag i.H.v. 400.000 EUR entrichtet hatte. Dazu verwendete er 379.820 EUR, die nach dem Tode seiner Mutter mit dem Verwendungszweck "wg Erbsch. Testament" am 9.11.2016 auf sein Konto überwiesen worden waren und mit denen er aufgrund einer testamentarischen Zweckbindung eine private Rentenversicherung zu begründen hatte. Die weiteren 20.180 EUR für die am 2.1.2017 vorgenommene Überweisung an den Rentenversicherer stammten aus bereits vorher vorhandenen eigenen Mitteln des S. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung u.a. ab April 2021 auf, weil S seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne, und wies die dagegen gerich...

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