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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 71 Zustellung der Klageschrift / 2 Zustellung der Klage an den Beklagten (Abs. 1)

André Ossinger
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Rz. 3

Nach § 71 Abs. 1 FGO hat das FG dem Beklagten die Klageschrift von Amts wegen zusammen mit der Aufforderung zur ggf. fristgebundenen Stellungnahme zuzustellen. Allerdings wird ein finanzgerichtlicher Rechtsstreit im Unterschied zum Zivilprozess[1] bereits mit Eingang der Klage bei Gericht gem. § 66 S. 1 FGO rechtshängig.[2] Der Zustellung der Klageschrift bedarf es hierzu daher nicht, so dass die Zustellung der Klageschrift einerseits dem Fortgang des Verfahrens dient und andererseits auch der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber dem Kläger entspricht.[3] Daneben regelt § 77 FGO den Austausch der weiteren Schriftsätze, die im Fortgang des vorbereitenden Verfahrens von den Beteiligten nach Zustellung der Klageschrift an den Beklagten eingereicht werden.[4]

 

Rz. 4

Die Zustellung der Klageschrift darf im finanzgerichtlichen Verfahren auch nicht von der Zahlung des Kostenvorschusses auf die Gerichtsgebühren abhängig gemacht werden. Lediglich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage in der Regel gem. § 12 S. 1 GKG erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr zugestellt werden. Eine Ausnahme gilt nur für die Entschädigungsklage nach § 155 S. 2 FGO i. V. m. § 198 GVG wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens.[5] Daher ist gem. § 12a S. 2 GKG in der Aufforderung zur Zahlung der Verfahrensgebühr der Kläger von Amts wegen bereits darauf hinzuweisen, dass die Klage erst nach Zahlung dieser Gebühr zugestellt und die Streitsache gem. § 66 S. 2 FGO erst mit Zustellung der Klage rechtshängig wird. Die Vorschusspflicht entfällt in diesen Fällen jedoch gem. § 14 Nr. 1 GKG bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

[1] §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO.
[2] Zu den Wirkungen der Rechtshängigkeit Dumke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 66 FGO Rz. 1ff.
[3] Schoenfeld, in Gosch,...

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