Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / 20. Treuhandmodell

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rn. 1498

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Das sog Treuhandmodell zielt auf eine Ergebniskonsolidierung innerhalb von (insb) PersGes-Strukturen vergleichbar der Organschaft, allerdings unter einfacheren gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen (Schiffers/Feldgen, GmbH-StB 2014, 141; Butler, NWB 2012, 2925ff). Die erstrebte ertragsteuerliche Konsolidierung ist durch den BFH bestätigt worden (BFH v 03.02.2010, IV R 26/07, BStBl II 2010, 751) und wird von der FinVerw anerkannt (zB OFD Nds v 05.10.2010, G 1400–430 – St 254). Darzustellen ist im Folgenden die handels- und steuerbilanzielle Abbildung des Treuhandmodells.

In der Grundstruktur stellt sich die Beteiligungskonstellation rund um eine KG wie folgt dar (Suchanek/Hesse, GmbHR 2013, 1196):

Zwischen der Komplementärin (Treugeberin) und der Kommanditistin (Treuhänderin) wird ein Treuhandvertrag geschlossen. Diesem zufolge hält die Kommanditistin den KG-Anteil ausschließlich im Interesse der Treugeberin. Diese ist wirtschaftliche Eigentümerin des KG-Anteils für steuerliche Zwecke nach § 39 Abs 2 Nr 1 AO. Die Treuhänder-Kommanditistin ist deshalb nicht Mitunternehmerin der Treuhand KG. Diese Funktion übt ausschließlich die Komplementärin aus.

Deshalb stellt die (Treuhand-)KG keine Mitunternehmerschaft dar. Deren Gesamthandsvermögen ist ertragsteuerlich ausschließlich der Komplementärin als (wirtschaftlicher) Alleineigentümerin zuzurechnen. Sie erzielt aus der KG gewerbliche Einkünfte aus einzelunternehmerischer Tätigkeit. Die (Treuhand-)KG existiert ertragsteuerlich nicht. Es kommt deshalb auch nicht zu einer Gewinnfeststellung bei der Treuhand-KG, sie ist ebenso wenig Schuldnerin der GewSt aus ihrer Tätigkeit. Vielmehr stellt sie lediglich eine Betriebsstätte der (Treuhand-)KG dar.

Die steuerliche Nichtexistenz der (Treuhand-)KG be...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    714
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    355
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    306
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    255
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    249
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    223
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    187
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    136
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    133
  • Nachweispflichten zur steuerlichen Zurechnung der Anteile
    130
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    126
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    125
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    124
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    122
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    121
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    121
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    115
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    113
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    113
  • Steuerbefreiung bei Beförderungsleistungen (zu § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG)
    113
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
EStG-Kommentar Nr. 1 : Das Einkommensteuerrecht
Einkommensteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der Littmann online: Das meistgenutzte Standardwerk im Einkommensteuerrecht – jetzt topaktuell mit Kommentierungen zu §§ 1, 2a und 15 EStG. Urteile, Verwaltungserlasse und Gestaltungshinweise auf einen Blick. Für Steuerberatende, die keine Kompromisse machen. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren