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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 16 ... / 2. Nachfolge in Gesellschaftsanteile

Dr. Marc Schacht
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a) Allgemeines

 

Rn. 2681

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Gesellschaften entstehen, wenn sich natürliche oder juristische Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammentun. Die Bezogenheit auf die einzelnen Gesellschafter ist mehr oder weniger eng. Bei AG, die in anderen Rechtsnormen als "anonyme Gesellschaft" bezeichnet werden (frz.: société anonyme, sp.: sociedad anónima), kennen sich die Gesellschafter, deren Anzahl häufig sehr groß ist, idealtypisch in der Regel nicht einmal, bei PersGes kommt es den Gesellschaftern regelmäßig darauf an, wer Mitgesellschafter ist.

Durch vertragliche Gestaltung kann von diesen Ausgangspositionen sehr weit abgewichen werden. So gibt es kleine AG, die durch Vinkulierung der Aktien genau steuern, wer in den Kreis der Aktionäre aufgenommen werden kann; andererseits gibt es PersGes (zB Publikum-KG) mit mehreren tausend Kommanditisten, bei denen die KG-Anteile nahezu wie eine Aktie gehandelt werden können.

Diese persönliche Nähe unter den Gesellschaftern kann also unterschiedlich stark ausgeprägt sein, dementsprechend wird in der gesellschaftsvertraglichen Gestaltung die Nachfolge in Gesellschaftsanteile unterschiedlich stark reglementiert.

 

Rn. 2682–2690

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

b) Nachfolge in KapGes-Anteile

ba) GmbH

baa) Gesellschaftsrechtliche Vorbemerkung

 

Rn. 2691

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Nach § 15 Abs 1 GmbHG ist der Geschäftsanteil an einer GmbH vererblich; im Umkehrschluss lässt sich aus § 15 Abs 5 GmbHG ableiten, dass, anders als bei einer Veräußerung, die Vererblichkeit nicht durch Satzung oder Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann (Ivo, ZEV 2009, 333). Allerdings kann – auch zur Kontrolle des Gesellschafterkreises – vorgesehen werden, dass der oder die Erben den Anteil nicht dauerhaft behalten können (Ivo, ZEV 2009, 333). Dazu bedarf es in der Satzung (§ 34 Abs 1 GmbHG) eine...

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