Sozialdaten sind personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem SGB verarbeitet werden.[1] Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.[2]

1.1 Aufgaben nach dem SGB

Aufgaben nach dem SGB X im vorstehenden Sinne sind auch Aufgaben aufgrund

  • von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im SGB befindet,
  • von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
  • von Rechtsvorschriften, die das SGB I und das SGB X für entsprechend anwendbar erklären,
  • des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 SGB I genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind.[1]

Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 SGB I (Körperschaften, Anstalten und Behörden, wie z. B. gesetzliche Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträger, Pflegekassen und Bundesagentur für Arbeit bzw. ihre Untergliederungen) verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger.[2] Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile des SGB funktional durchführen.[3]

"Nicht-öffentliche" Stellen in diesem Zusammenhang sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Abs. 3 SGB X fallen.[4]

Sozialdaten gibt es in der Praxis zahlreich. Das geht von den einfachen Sozialdaten bis zu Daten für Diagnosen, Behandlungsarten, Krankheitsverläufen usw. Sehr viele personenbezogene Daten befinden sich auf der elektronischen Gesundheitskarte.

1.2 Soziale Sicherung

Grundnorm für den Datenschutz im Bereich der sozialen Sicherung ist § 35 SGB I. Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf das Außen- als auch auf das Innenverhältnis der Sozialversicherungsträger. Sie gibt jedem einen Anspruch darauf, dass seine Sozialdaten von den Leistungsträgern

  • als Sozialgeheimnis zu wahren sind und
  • nicht unbefugt verarbeitet werden dürfen.

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