Begriff

Mit der Vereinbarung eines Selbstbehalts verzichtet der Versicherte bzw. der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherungsträger bzw. dem Versicherungsunternehmen in bestimmtem Umfang auf die Erstattung der Versicherungsleistung. Selbstbehalte waren ursprünglich ausschließlich Elemente der privaten Versicherung. Sie führen in der Kaskoversicherung zu einer Absenkung der Prämie.

Selbstbehalte sind heute jedoch im Rahmen von Wahltarifen auch innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Versicherte können sich freiwillig für diese Art der Versicherung entscheiden und erhalten im Gegenzug von ihrer Krankenkasse finanzielle Vorteile eingeräumt, z. B. eine Prämie ausbezahlt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Möglichkeiten der Krankenkassen Wahltarife anzubieten, ist in § 53 SGB V geregelt. § 53 Abs. 8 SGB V sieht für Selbstbehalttarife eine Mindesbindungsfrist von 3 Jahren vor.

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