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Sauer, SGB II § 5 Verhältnis zu anderen Leistungen / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

§ 5 regelt das Verhältnis der Leistungen nach dem SGB II zu anderen Leistungen i. S. eines Nachrangverhältnisses von staatlichen Fürsorgeleistungen. Einerseits soll die Verwirklichung von Ansprüchen auf andere Leistungen gewährleistet, andererseits sollen Doppelleistungen vermieden werden. Die Vorschrift stellt die erforderlichen Rangfolgen auf. Die Änderungen der Vorschrift zum 1.1.2023 beziehen sich auf die Neuregelungen zur Einführung des Bürgergeldes.

 

Rz. 2a

Abs. 1 stellt klar, dass im SGB II aufgeführte Leistungen keine Rechtsfolgen bei anderen Leistungen Dritter, die gesetzlich geregelt sind, auslösen. Leistungen nach dem SGB II sind stets nachrangig. Der Gesetzgeber hebt Leistungen anderer Sozialleistungsträger besonders hervor, weil auf solche Leistungen eher ein gesetzlicher Anspruch bestehen kann als gegenüber anderen Leistungsträgern. Eine materiell-rechtliche Abstufung der Vorrangigkeit ist damit nicht verbunden. Auch Ermessensleistungen dürfen nicht unter Hinweis auf entsprechende Leistungen nach dem SGB II verweigert werden. Das bedeutet, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme entsprechender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht das auslösende Kriterium für eine Ermessensentscheidung des anderen Trägers sein darf, die Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht zu erbringen, also abzulehnen.

 

Rz. 2b

Abs. 2 regelt das Verhältnis von Leistungen nach dem SGB II als nachrangige Leistungen und solchen nach dem SGB XII, die ebenfalls nachrangige Leistungen sind. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Abschnitt 2 des Dritten Kapitels des SGB II (§§ 19 bis 35) schließen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (§§ 27 bis 40) aus. Damit wird deutlich, dass Leistungen zum Lebensunterhalt nur entweder nach d...

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