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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung / 2.2.1 Unterkunft

Franz-Josef Sauer
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Rz. 40

Eine Unterkunft ist ein geschützter Ort oder eine geschützte Stelle, die dazu dient, zu übernachten, und ggf. darüber hinaus auch zu wohnen. Die Unterkunft wird häufig auch als Obdach oder Bleibe bezeichnet. Unterkünfte können sich nur vorübergehend oder auch dauerhaft zum Wohnen eignen.

Der Gesetzgeber verwendet in Abs. 1 Satz 1 nicht den Begriff der Wohnung, sondern den seinem Wortsinn nach tendenziell weiteren Begriff der Unterkunft.

Werden mehrere Wohnungen genutzt, kann gleichwohl ein Wohnbedarf nur für die Wohnung mit dem Lebensmittelpunkt des Leistungsberechtigten anerkannt werden, was mit der überwiegenden Nutzung übereinstimmt. Auch Unterkunftskosten können nur für eine Wohnung anerkannt werden, daran ändert die abstrakte Gefahr einer Trennung vom Partner nichts (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.3.2018, L 29 AS 1852/16).

 

Rz. 41

Anknüpfend an das sozialhilferechtliche Schrifttum umfasst der Begriff der Unterkunft alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon, die geeignet sind, Schutz vor der Witterung zu bieten und einen Raum der Privatheit zu gewährleisten (BSG, Urteil v. 16.12.2008, B 4 AS 1/08 R). Es kommt zunächst darauf an, dass die Unterkunft tatsächlich genutzt wird und ordnungsrechtlich auch als Wohnraum genutzt werden darf. Leistungen für die Unterkunft sind vom Jobcenter nicht zu erbringen, wenn die vom Antragsteller angemietete Wohnung nach einer bauamtlichen Verfügung für Wohnzwecke ungeeignet ist. Diesem entsteht kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn die Wohnung aufgrund der Nichtzahlung der Miete verlassen werden muss (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.4.2018, L 7 AS 2162/17 B ER).

 

Rz. 42

Abs. 1 Satz 1 verlangt nach der Rechtsprechung nicht, dass nur die innerhalb eines Gebäudekomplexes gelegenen Räumlichkeiten als Unterkunft au...

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