Zusammenfassung

 
Begriff

Die Pflegekassen haben eine allgemeine Aufklärungs- und Auskunftspflicht. Darüber hinaus haben Pflegebedürftige auch einen Leistungsanspruch auf Pflegeberatung. Die Pflegeberatung bietet Hilfe bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten. Die Pflegeberater sind besonders zu qualifizieren. Die Pflegekasse hat dem Antragsteller einen konkreten Beratungstermin anzubieten oder Beratungsgutscheine auszustellen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Aufklärungs- und Auskunftspflicht bestimmt § 7 SGB XI, für die Pflegeberatung § 7a SGB XI und für die Beratungsgutscheine § 7b SGB XI. Weitere Regelungen ergeben sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger (GR v. 20.12.2022), und den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7a Abs. 3 Satz 3 SGB XI zur Anzahl und Qualifikation der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater (Pflegeberatungs-Richtlinie).

1 Aufklärung/Auskunft

Die Pflegekasse hat durch Aufklärung und Auskunft

  • die Eigenverantwortung der Versicherten für eine gesunde Lebensführung zu unterstützen,
  • Versicherte und Angehörige in mit Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen zu beraten,
  • über die Pflegeleistungen sowie den Anspruch auf Übermittlung des Pflegegutachtens und der Präventions- und Rehabilitationsempfehlung zu informieren und
  • eine Leistungs- und Preisvergleichsliste der Leistungsbringer zu übermitteln.

Die Aufklärung und Auskunft ist möglich durch

  • Gespräche mit den Versicherten und/oder Angehörigen,
  • Beiträge in Mitgliederzeitschriften/Internet und
  • die Herausgabe von Informationsbroschüren.

2 Pflegeberatung

Die Pflegeberatung ist ein Leistungsanspruch auf Beratung. Das Ziel der Pflegeberatung ist ein individuelles Fallmanagement und geht über den o. g. Aufklärungs- und Auskunftsauftrag hinaus. Einen Anspruch auf Pflegeberatung haben Empfänger von Pflegeleistungen, Antragsteller auf Pflegeleistungen und ihre Angehörigen, die einen erkennbaren Hilfe- und Beratungsbedarf haben.

2.1 Leistungsinhalt

Die Leistung beinhaltet

  • den Hilfebedarf im konkreten Fall systematisch zu erfassen und zu analysieren,
  • einen individuellen Versorgungsplan zu erstellen,
  • auf die Durchführung des Versorgungsplans hinzuwirken,
  • die tatsächliche Durchführung zu prüfen, zu sichern und ggf. anzupassen und
  • über Leistungen zur Entlastung der Pflegeperson zu informieren.

Die Pflegeberatung kann in

  • häuslicher Umgebung,
  • Einrichtungen (z. B. Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtung, Pflegeheim)
  • den Räumen der Pflegekasse oder
  • Pflegestützpunkten

erfolgen. Auf Wunsch des Anspruchsberechtigten kann die Pflegeberatung auch telefonisch oder als Video-Pflegeberatung durchgeführt werden.

2.2 Beratungsgutscheine

Die Pflegekasse hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Pflegeantrags oder weiterer Leistungsanträge auf Sach-, Geld- oder Kombinationsleistung sowie Tagespflege, Kurzzeitpflege oder stationäre Pflegeleistungen

  • unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder
  • einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen der Beratungsgutschein innerhalb von 2 Wochen eingelöst werden kann.

Die Beratung kann auf Wunsch des Versicherten auch in häuslicher Umgebung stattfinden und auch nach Ablauf der 2 Wochen durchgeführt werden.[1]

2.3 Qualifizierung des Pflegeberaters

Die Pflegeberater haben neben

  • einer abgeschlossenen Berufsausbildung (z. B. Pflegefachkraft oder Sozialversicherungsfachangestellter) oder
  • einem abgeschlossenen Studium der Sozialen Arbeit

die für die Beratungstätigkeit erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch Weiterbildungen sowie einem Pflegepraktikum nachzuweisen.

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