Rz. 15

Die Aufrechnungserklärung (Verrechnung) ist vom ersuchten geldleistungspflichtigen Sozialleistungsträger vorzunehmen. Sie stellt ebenso wie die Aufrechnung oder Aufrechnungserklärung keinen Verwaltungsakt gegenüber dem Leistungsberechtigten dar (vgl. BSG, Urteil v. 24.7.2003, B 4 RA 60/02 R, SozR 4-1200 § 52 Nr. 1, und Komm. zu § 51). Insbesondere wird durch die Verrechnung nicht hoheitlich und verbindlich das Erlöschen von festgestellten Leistungsansprüchen entschieden (vgl. BSG, Urteil v. 5.9.2006, B 4 R 71/06 R, SozR 4-2500 § 255 Nr. 1 = SGb 2006 S. 666 = Die Beiträge Beil. 2007 S. 23).

 

Rz. 16

Der verrechnende Träger hat bei der Höhe der Verrechnung eigenständig und in eigener Verantwortlichkeit die Voraussetzungen und Begrenzungen der Aufrechnung nach § 51 zu beachten, die ("soweit") auch ohne Besonderheiten für die Verrechnung gelten (vgl. Komm. zu § 51). Im Rahmen des § 51 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 muss der ersuchte Leistungsträger auch die erforderlichen Billigkeitserwägungen anstellen. Durch "Vorgaben" des ersuchenden Leistungsträgers wäre er dafür nicht gebunden.

 

Rz. 17

Der um Verrechnung ersuchte Leistungsträger trägt somit das Verfahrens- und Kostenrisiko, das mit der Auf-/Verrechnung verbunden ist, selbst wenn die Gründe beim ersuchenden Träger liegen. Sieht man die Verrechnung als Verwaltungsakt an, wäre der ersuchte Versicherungsträger dann auch für ein Widerspruchs- und Klageverfahren gegen den Verrechnungs-Verwaltungsakt zuständig. Der ersuchende Träger wäre bei einem Klageverfahren dann wohl nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen; denn dieser Rechtsstreit beträfe seinen Gegenanspruch und dessen Erlöschen oder Nichterlöschen.

 

Rz. 18

Die Ermächtigung eines anderen Sozialleistungsträgers zur Verrechnung schließt nicht aus, dass der eigentlich berechtigte Leistungsträger des Gegenanspruchs seinerseits weiter die Realisierung seines Anspruchs betreibt, oder der Verpflichtete darauf Zahlungen leistet, womit sich die Höhe des Gegenanspruchs und damit auch der Aufrechnungsbetrag verändern können. Diese Änderungen sind, soweit sie zuvor bekannt werden, durch eine Änderung des Verrechnungsersuchens hinsichtlich der Höhe der Forderung, ansonsten durch die Nachzahlung des nicht erloschenen Leistungsanspruchs auszugleichen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge