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Jung, SGB VIII § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung i ... / 2.1 Adressaten (Abs. 1 Satz 1)

Hans-Peter Jung
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Rz. 3

Artikel 6 GG garantiert den Schutz von Ehe und Familie. Der grundgesetzliche Familienbegriff knüpft an das bürgerlich-rechtliche Institut der Familie an (BVerfG, Beschluss v. 17.1.1957, 1 BvL 4/54). Danach ist die Familie die umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern (Urteil v. 29.7.1959, 1 BvR 205/58), gleichgültig, ob ehelich oder nichtehelich (BVerfG, Beschluss v. 8.6.1977, 1 BvR 265/75), Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder (Beschluss v. 17.10.1984, 1 BvR 284/84).

Die Familie ist die kleinste "Zelle" des Staates: Sie hat viele wichtige Funktionen zu erfüllen, nicht nur für die Beziehung zwischen Eltern und Kindern, sondern darüber hinaus für den Bestand und die Stabilität der Gesellschaft und des von ihr getragenen Staates. Eine wichtige Funktion ist die Geburt von Kindern und deren Sozialisation, indem die Eltern ihren Nachwuchs so erziehen, dass sie ihn gesellschaftsfähig machen. Durch die Familie findet der einzelne einen Platz in der Gesellschaft, erhält hier ggf. eine Religionszugehörigkeit und wird auf einen Beruf vorbereitet. Aufgabe der Familie ist es zudem, die körperlichen und psychischen Bedürfnisse ihrer Mitglieder nach Anerkennung und Zuwendung zu befriedigen und einen Spannungsausgleich zu dem sonstigen Umfeld zu schaffen, indem sie einen wichtigen Katalysator für Probleme aus Schule, Beruf und übrigem öffentlichen Bereich bildet.

Auf den Familien lastet in der heutigen Zeit ein erheblicher Erwartungsdruck, dem viele nicht gewachsen sind. Familienprobleme und damit Schwierigkeiten bei der familiären Erziehung können sich aus einer Reihe von Gründen ergeben, wie dem familiären, häufig stark emotional belasteten Zusammenleben selbst, der wirtschaftlich oft notwendigen Berufstätigkeit beider Elternteile und dem damit entstehenden Zeitdruck, de...

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