Rz. 4

Nach Abs. 1 werden die für die Ausführungen nach dem Vierten Kapitel zuständigen Träger nach dem Landesrecht bestimmt. Zur Umsetzung von § 46b Abs. 1 haben die Bundesländer Ausführungsgesetze erlassen; z. B. Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW). Die landesrechtlichen Vorschriften i. V. m. § 46b Abs. 1 gehen den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen in §§ 97 bis 101 vor. In Abs. 1 wurde der Zusatz "sofern sich nach Absatz 3 nichts Abweichendes ergibt" eingefügt; damit wird verdeutlicht, dass die landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen die Regelungen im Zwölften Kapitel des SGB XII nicht mehr vollumfänglich verdrängen. Durch Abs. 3 wird klargestellt, dass die Länder zwar weiterhin die ausführenden Träger und deren Zuständigkeiten zu bestimmen haben, sich deren Zuständigkeit aber nicht mehr auf die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei Leistungen in stationären Einrichtungen und vergleichbaren Sachverhalten erstreckt (vgl. BT-Drs. 17/14202 S. 5).

 

Rz. 5

Nach Abs. 2 sind die Regelungen in §§ 3, 6 und 7 nicht anzuwenden. Es handelt sich um eine Klarstellung, da ohne Abs. 2 zweifelhaft sein könnte, ob die Anwendung der Regelungen bereits durch Abs. 1 ausgeschlossen ist (Kirchhoff, in: Hauck/Noftz SGB XII, 6. Ergänzungslieferung 2023, § 46b Rz. 7). Die Regelungsbefugnisse der Bundesländer umfasst damit auch die in §§ 3, 6 und 7 enthaltenen Regelungsinhalte. So sieht § 3 Abs. 1 vor, dass die Sozialhilfe von örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe erbracht wird. Aufgrund von Abs. 2 steht es den Bundesländern nunmehr frei, in den landesrechtlichen Regelungen von einer Aufteilung und Trennung der Leistungserbringung durch den örtlichen bzw. den überörtlichen Träger der Sozialhilfe abzusehen. In § 6 wird ausgeführt, dass bei der Durchführung der im SGB XII geregelten Aufgaben Personen zu beschäftigen sind, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und i. d. R. entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen. Hintergrund von § 6 ist, dass die zu gewährende Sozialhilfe stark einzelfallorientiert ist und nur entsprechend qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt werden sollen (BT-Drs. 15/1514 S. 55). Viele Bundesländer haben in ihren Ausführungsgesetzen § 6 für weiterhin anwendbar erklärt (so z. B. in § 1 Abs. 2 Satz 3 AG-SGB XII NRW). § 7 sieht vor, dass die obersten Landesbehörden die Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Buch unterstützen. Ziel von § 7 ist die Stärkung der Zusammenarbeit der obersten Landesbehörden mit den Sozialhilfeträgern (BT-Drs. 15/1514 S. 55). Einige Länder haben auch die Anwendung von § 7 in ihre landesrechtlichen Regelungen zur Zuständigkeit übernommen (z. B. in § 2 Abs. 5 AG-SGB XII NRW).

 

Rz. 6

In dem neu hinzugefügten Abs. 3 Satz 1 wird klargestellt, dass die Regelungen im Zwölften Kapitel grundsätzlich nicht anzuwenden sind, soweit sich in Abs. 3 Satz 2 bis 5 nichts Abweichendes ergibt. So werden in bestimmten Konstellationen die Regelungsinhalte des § 98 für die Leistungen des Vierten Kapitels des SGB XII für anwendbar erklärt. Wie bereits dargelegt, ist Hintergrund hierfür, dass die Länder nur Sachverhalte mit Geltung für das jeweilige Bundesland regeln können, nicht aber über ihre Landesgrenzen hinausgehende Sachverhalte. Demnach können die Bundesländer für die örtliche Zuständigkeit der das Vierte Kapitel SGB XII ausführenden Träger ausschließlich bestimmen, welcher Träger für Leistungsfälle in ihrem Land zuständig ist. Sofern entsprechende Landesregelungen bereits in Kraft getreten sind, wird dabei – wie bis Ende des Jahres 2012 nach dem zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch aufgehobenen § 98 Abs. 1 Satz 2 – für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit vom Wohnort ausgegangen (gewöhnlicher Aufenthalt). Wird die Leistung aber im Falle einer stationären Unterbringung nicht im bisherigen Wohnortland, sondern in einem anderen Bundeslandland geleistet (die stationäre Einrichtung liegt in einem anderen Bundesland als der letzte Wohnort), wird ohne eine bundesgesetzliche Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in der genannten Fallkonstellation der Träger zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt. Nach den bundesgesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften im SGB XII für die übrigen Leistungskapitel des SGB XII (Drittes, Fünftes bis Neuntes Kapitel SGB XII) bleibt jedoch weiterhin stets der Träger zuständig, der für den letzten Wohnort vor einer stationären Unterbringung örtlich zuständig war. Da Personen in stationären Einrichtungen neben Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in der Regel auch andere Leistungen nach dem SGB XII erhalten (z. B. Hilfe zur Pflege), bewirkte § 98 in der bis Jahresende 2012 geltenden Fassung für alle Leistungen der Sozialhilfe, dass ein Träger für alle ...

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