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Jansen, SGG § 197a Gerichtskostenpflichtige Verfahren / 2.3.3 Grundsätze der Kostenverteilung

Elisabeth Straßfeld
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2.3.3.1 Unterliegensprinzip, § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 VwGO

 

Rz. 75

In entsprechender Anwendung des § 154 VwGO sind in einem Verfahren nach § 197a bei einer Kostenentscheidung durch Urteil dem unterlegenen Kläger oder Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit nicht in § 197a oder §§ 154 bis 161 VwGO eine andere Kostenverteilung vorgesehen ist.

Nach § 154 VwGO trägt der unterlegene Kläger oder Beklagte grundsätzlich die Kosten des Verfahrens. Unterlegen ist derjenige, dessen Sachantrag in vollem Umfang in der Entscheidung erfolglos bleibt. Unter Kosten sind die Kosten aller Instanzen zu verstehen. Für die endgültige Kostenverteilung ist allein der Ausgang des Verfahrens entscheidend. Das Ergebnis des Verfahrens in den unteren Instanzen ist unerheblich. Soweit in Nebenverfahren (Ablehnung eines Richters, Streit über Aktenvorlage nach § 120, Zeugnisverweigerungsrecht) ausscheidbare Kosten angefallen sind, sind diese Kosten demjenigen aufzuerlegen, der mit dem Antrag unterlegen ist.

Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen dem Rechtsmittelführer zur Last (§ 154 Abs. 2 VwGO; vgl. BSG, Urteil v. 6.5.2009, B 6 KA 2/08 R). § 154 Abs. 2 VwGO ist auch anwendbar auf Beschwerdeverfahren in einem selbstständigen Antragsverfahren, wie z. B. in Verfahren nach § 86b. § 17b Abs. 2 GVG ist auf Kosten eines Rechtsstreits gegen einen Verweisungsbeschluss nicht anzuwenden (BSG, Beschluss v. 12.5.2021, B 10 SF 3/20 B).

Ist ein Rechtsmittel erfolgreich, hat das Rechtsmittelgericht nach § 154 Abs. 1 VwGO über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden. Ist das Rechtsmittel erfolglos, hat es nach § 154 Abs. 2 VwGO nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden. Eine Abänderung oder eine Ergänzung der Kostenentscheidung der Vorinstanz ist möglich (BSG, Urteil v. 24.10.2018, B 6 KA 34/17 R; BVerwG, Urte...

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