Rz. 16

Eine Divergenz ist i.d.R. nur dann anzunehmen, wenn die zu vergleichenden Entscheidungen auf dieselben Rechtsnormen gestützt werden; ausreichend ist es aber auch, wenn es um die Inhaltsbestimmung und die Tragweite eines Rechtsgrundsatzes geht, der in verschiedenen Rechtsvorschriften zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BSG, Urteil v. 21.5.1969, GS 2/67). Die Abweichung darf nicht nur ein obiter dictum betreffen, sondern muss in einem tragenden abstrakten Rechtssatz bestehen. Alles, was aus der Entscheidungsbegründung hinweggedacht werden kann, ohne dass sich dadurch am Ergebnis etwas ändert, ist ein obiter dictum; alles, was mit Rücksicht auf das konkrete Ergebnis nicht hinweggedacht werden kann, ist eine ratio decidendi, also ein tragender Entscheidungsgrund. Auch der Kontext, in dem die für die Divergenz herangezogenen bundesgerichtlichen Rechtssätze stehen, ist zu berücksichtigen (vgl. hierzu z. B. BSG, Beschluss v. 17.6.2009, B 6 KA 56/08 B). Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl. BSG, Beschluss v. 19.9.2007, B 1 KR 52/07 B; BSG, Beschluss v. 31.7.2007, B 13 R 204/07 B). Eine mit der Revisionszulassung zu beseitigende Gefährdung der Rechtseinheit ist erst dann zu befürchten, wenn das LSG einen über den Einzelfall hinausgehenden abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einem gleichermaßen abstrakten Rechtssatz des BSG oder BVerfG widerspricht (vgl. Zeihe, § 160 Rz. 15a). Es genügt, wenn die Abweichung objektiv vorliegt (vgl. BFHE 98 S. 1). Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (vgl. BSG, Beschluss v. 26.2.2007, B 3 P 1/07 B).

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