Rz. 17
§ 153 Abs. 4 erlaubt eine Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss auch für den Fall, dass einer der Beteiligten oder beide sich gegen dieses Verfahren wenden und eine mündliche Verhandlung verlangen, denn die Beteiligten müssen einer Entscheidung des Berufungsgerichts durch Beschluss nicht zustimmen (vgl. BSG, Beschluss v. 13.11.2001, B 9 SB 34/01 B; BSG, Urteil v. 17.9.1997, 6 RKa 97/96, SozR 3-1500 § 153 Nr. 4). Die Entscheidung des LSG, bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen.
Rz. 18
Die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des Berufungsgerichts zur Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung sind in § 153 Abs. 4 dann eingeschränkt, wenn in erster Instanz – ohne oder sogar gegen den Willen der Beteiligten – ein Gerichtsbescheid ergangen ist oder das SG aus sonstigen Gründen verfahrensfehlerhaft ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (BSG, Beschluss v. 6.4.2011, B 4 AS 188/10 B; Urteil v. 21.6.1994, 9 BV 38/94). Vom vereinfachten Verfahren ist dann abzusehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter noch nicht die Möglichkeit hatte, sein Anliegen persönlich vorzutragen. Das wiederum gilt dann nicht, wenn das Sozialgericht nach § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (vgl. BSG, Beschluss v. 14.10.2005, B 11a AL 45/05 B; BVerwG, Urteil v. 22.1.1998, 2 C 4/97, NVwZ 1999 S. 404). Jedenfalls soll sichergestellt werden, dass eine mündliche Verhandlung - gleich in welcher Instanz – durchgeführt wird. Die Garantie einer öffentlichen Anhörung im Laufe eines mehrinstanzlichen Verfahrens in Art. 6 Abs. 1 EMRK schützt lediglich gegen Vorenthaltung durch das Gericht, nicht geg...