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Jansen, SGG § 100 Widerklage / 2.2.4 Allgemeine Prozessvoraussetzungen

Sabine Eschner
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Rz. 12

Da die Widerklage eine eigenständige Klage ist, müssen für sie auch sämtliche allgemeinen Prozessvoraussetzungen erfüllt sein (BSG, Urteil v. 2.4.2009, B 2 U 20/07 R, SozR 4-2700 § 136 Nr. 5 = Breith 2010, 241; BSGE 3 S. 135, 140; BSGE 18 S. 293, 297 f. vgl. hierzu den dem Urteil des SG Dortmund v. 30.3.2004, S 9 KA 52/03, MedR 2005 S. 181, zugrunde liegenden Fall, in welchem das subjektive Klagerecht verneint wurde), mit Ausnahme der örtlichen Zuständigkeit. Denn die örtliche Zuständigkeit regelt § 100 gerade abweichend von den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen. Ist die Widerklage zulässig, ist das Gericht der Hauptklage zuständig. Ist die Widerklage dagegen ausschließlich wegen des fehlenden Zusammenhangs nicht zulässig, so ist sie entweder als unabhängige Klage des Widerklägers zu behandeln oder bei Fehlen der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache nach § 98 an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen.

Die Widerklage kann nicht unabhängig von der Zulässigkeit des Rechtswegs erhoben werden. Der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit muss gegeben sein (BSGE 18 S. 293, 297 f.).

 

Rz. 13

Weiterhin müssen auch die sonstigen klageartabhängigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Ist die Widerklage z. B. eine Anfechtungsklage, muss das Vorverfahren nach §§ 78 ff. durchgeführt worden sein und es muss auch die Klagefrist des § 87 eingehalten werden (vgl. BSG, Breithaupt 1967 S. 1, 2). Soweit kein Verwaltungsakt angefochten wird, muss nach Auffassung des BSG auch dann keine Klagefrist eingehalten werden, wenn dies bei Erhebung einer selbständigen Klage der Fall wäre (SozR § 100 Nr. 3 = MDR 1960 S. 442; a. A. Pawlak, in: Hennig, § 100 Rn. 14).

 

Rz. 14

Schließlich setzt auch die Widerklage wie alle anderen Klagen ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Kann das Klage...

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