Begriff

Innungskrankenkassen gehören zu den Trägern der Krankenversicherung. Sie sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Innungskrankenkassen wurden von Handwerksinnungen errichtet und waren für die Beschäftigten der Betriebe dieser Handwerksinnungen zuständig. Die Betriebe mussten in die Handwerksrolle eingetragen sein. Innungskrankenkassen konnten sich darüber hinaus für das Wahlrecht anderer Versicherter öffnen, was von allen bestehenden Innungskrankenkassen vollzogen wurde. Die Möglichkeit, eine Innungskrankenkasse zu errichten, wurde durch das "Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz" mit Wirkung ab 1.4.2020 aufgehoben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Innungskrankenkassen gehören zu den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 4 Abs. 2 SGB V). Rechtsfähigkeit, Organisationsform sowie Selbstverwaltung sind in § 4 Abs. 1 SGB V, §§ 29 ff. SGB IV festgelegt. Eine Definition des Begriffs "Innungskrankenkasse" enthält § 145 SGB V. Errichtungsvorschriften wurden mit Wirkung ab 1.4.2020 aufgehoben (§§ 157 ff. SGB V in der bis zum 31.3.2020 gültigen Fassung). Das Wahlrecht regelt § 173 Abs. 2 Nr. 4 SGB V.

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