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Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKrPflRL) / [B] Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung

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1Pflegerische Prophylaxen, Lagern und Hilfen bei der Mobilität sind Bestandteil der verordneten Leistungen in dem Umfang, wie sie zur Wirksamkeit der verordneten Leistungen notwendig sind, auch wenn die Häufigkeit, in der sie nach Maßgabe der individuellen Pflegesituation erbracht werden müssen, von der Frequenz der verordneten Pflegeleistungen abweichen. 2Die allgemeine Krankenbeobachtung ist Bestandteil jeder einzelnen Leistung der häuslichen Krankenpflege und von daher nicht gesondert verordnungsfähig.

Nummer Leistungsbeschreibung Bemerkung Dauer und Häufigkeit der Maßnahme

Festlegung von Häufigkeit und Dauer durch Pflegefachkraft möglich?

ja/nein
1. Anleitung bei der Grundpflege in der Häuslichkeit     ja
Beratung und Kontrolle der Patientin oder des Patienten, Angehöriger oder anderer Personen in der Häuslichkeit bei Unfähigkeit zur Durchführung der Maßnahmen und vorhandenem Lernpotential (z.B. bei den Grundverrichtungen des täglichen Lebens, wie Lagern, Körperpflege). Die Patientin oder der Patient, eine Angehörige oder ein Angehöriger oder eine andere Person wird Anleitung bis zu 5 x verordnungsfähig  
– in der Durchführung einer Maßnahme angeleitet bzw. unterstützt und
– im Hinblick auf das Beherrschen einer Maßnahme kontrolliert,
um die Maßnahme dauerhaft selbst durchführen oder dauerhaft Hilfestellung bei der eigenständigen Durchführung der Maßnahme geben zu können.
2. Ausscheidungen:     ja
  – Ausscheidungen, Hilfe beim Ausscheiden und der Beseitigung von Urin, Stuhl, Schweiß, Sputum und auch Mageninhalt, zum Beispiel: siehe Stomabehandlung (Nummer 28)    
    – Verwendung von Inkontinenzprodukten (zum Beispiel Vorlagen, Condomurinal),      
    – Reinigung des Harnröhrenkatheters (Reinigung des Katheters und der Harnröhrenöffnung)

siehe Einlauf, Klistier, Digital...

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