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GR v. 22.01.2019: Grundsätze: Datenaustausch EEL

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Zusammenfassung

Hinweis

Diese Gemeinsamen Grundsätze gelten bis 31.12.2022.

Für die Zeit ab 1.1.2023, vgl. GR v. 14.12.2021.

1 Allgemeines

1.1 Allgemeines

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, haben die nachfolgenden "Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen" überarbeitet. Sie kommen damit ihrer Verpflichtung gemäß § 107 SGB IV nach.

Die "Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen" sind nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales [BMAS] im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit [BMG] und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft [BMEL] genehmigt worden.

Die Grundsätze werden durch ergänzende Verfahrensbeschreibungen [GR v. 01.12.2020] erläutert.

Die Teilnahme am Datenaustausch Entgeltersatzleistungen ist für die Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger verpflichtend.

Alle Verfahrensbeteiligten erachten diese Vorgehensweise als zielführend, um die größtmögliche Sicherheit für den Austausch der Daten zur Berechnung von Entgeltersatzleistungen zu gewährleisten.

Die vorliegenden Grundsätze lösen die bisherigen "Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen (§ 107 SGB IV)" in der vom 1.1.2018 an geltenden Fassung vom 16.3.2017 [GR v. 16.03.2017] ab. Der Datensatz in der beiliegenden Fassung (Version 10) ist vom 1.1.2020 an zu verwenden und zwar auch für Nachweiszeiträume vor dem 1.1.2020. Für eine Übergangszeit bis zum 29.2.2020 werden die Datenannahmeste...

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