Zur freiwilligen Rentenversicherung sind Deutsche im In- und Ausland und Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an berechtigt, sofern sie nicht rentenversicherungspflichtig sind. Haben Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, gelten für sie Übergangsregelungen sowie über- und zwischenstaatliche Regelungen (Europäisches Gemeinschaftsrecht oder Sozialversicherungsabkommen). Zu diesen erteilen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Auskünfte.

 
Hinweis

Freiwillige Versicherung neben einer Vollrente wegen Alters

Unzulässig ist eine freiwillige Versicherung erst nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters[1] oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.[2]

Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen

Seit August 2010 können auch alle Personen freiwillige Beiträge zahlen, die versicherungsfrei (z. B. Beamte) oder von der Versicherungspflicht befreit (z. B. berufsständisch Versorgte) sind. Die allgemeine Wartezeit muss von diesem Personenkreis nicht mehr erfüllt sein, um die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung zu haben.

Bei einem Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten werden Rententeile aus freiwilligen Beiträgen nicht auf die Versorgung angerechnet.[3]

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