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Einstiegsgeld / 4.2 Höhe

Björn Kazda
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Bei der Bemessung des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt. Zur Sicherstellung einer bundeseinheitlichen Förderpraxis hat das BMAS durch die ESGV näher bestimmt, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist.

Die Verordnung ermöglicht den Jobcentern

  • die einzelfallbezogene Bemessung[1] und
  • die pauschalierte Bemessung bei besonders zu fördernden Personengruppen.[2]

Die Höhe des Einstiegsgeldes kann für den gesamten Förderzeitraum einheitlich festgelegt werden. Sowohl beim Grundbetrag der einzelfallbezogenen Bemessung als auch beim Leistungsbetrag der pauschalierten Bemessung kann jedoch auch eine stufenweise Minderung des Fördersatzes vorgesehen werden.

Das Einstiegsgeld wird zusätzlich zum Einkommen aus der Erwerbstätigkeit und dem Grundsicherungsgeld gezahlt, also nicht als Einkommen berücksichtigt.[3] Es bietet damit neben den Freibeträgen aus Erwerbseinkommen[4] einen zusätzlichen finanziellen Anreiz zur Arbeitsaufnahme.

Das Einstiegsgeld ist eine Sozialleistung und kein Arbeitsentgelt, d. h. von der Leistung sind weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

[1] § 1 ESGV.
[2] § 2 ESGV.
[3] § 16b SGB II.
[4] § 11b SGB II.

4.2.1 Pauschalierte Bemessung

Das pauschalierte Einstiegsgeld wird max. in Höhe von 75 % des vollen Regelbedarfs gezahlt. Die pauschalierte Bemessung bietet den Jobcentern die Möglichkeit, das Förderinstrument in ihre (örtlichen) Arbeitsmarktstrategien einzubinden und hierbei den förderberechtigten Personenkreis selbst zu definieren. Zu den Personengruppen mit besonderem Förderbedarf gehören z. B. Langzeitarbeitslose, Leistungsberechtigte mit gesundheitlichen Einschränkungen, Leistungsberechtigte mit Migrationshintergrund, Ältere, Alleinerziehend...

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