Bei der Bemessung des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt. Zur Sicherstellung einer bundeseinheitlichen Förderpraxis hat das BMAS durch die ESGV näher bestimmt, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist.

Die Verordnung ermöglicht den Jobcentern

  • die einzelfallbezogene Bemessung[1] und
  • die pauschalierte Bemessung bei besonders zu fördernden Personengruppen.[2]

Die Höhe des Einstiegsgeldes kann für den gesamten Förderzeitraum einheitlich festgelegt werden. Sowohl beim Grundbetrag der einzelfallbezogenen Bemessung als auch beim Leistungsbetrag der pauschalierten Bemessung kann jedoch auch eine stufenweise Minderung des Fördersatzes vorgesehen werden.

Das Einstiegsgeld wird zusätzlich zum Einkommen aus der Erwerbstätigkeit und dem Bürgergeld gezahlt, also nicht als Einkommen berücksichtigt.[3] Es bietet damit neben den Freibeträgen aus Erwerbseinkommen[4] einen zusätzlichen finanziellen Anreiz zur Arbeitsaufnahme.

Das Einstiegsgeld ist eine Sozialleistung und kein Arbeitsentgelt, d. h. von der Leistung sind weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

4.2.1 Pauschalierte Bemessung

Das pauschalierte Einstiegsgeld wird max. in Höhe von 75 % des vollen Regelbedarfs gezahlt. Die pauschalierte Bemessung bietet den Jobcentern die Möglichkeit, das Förderinstrument in ihre (örtlichen) Arbeitsmarktstrategien einzubinden und hierbei den förderberechtigten Personenkreis selbst zu definieren. Zu den Personengruppen mit besonderem Förderbedarf gehören z. B. Langzeitarbeitslose, Leistungsberechtigte mit gesundheitlichen Einschränkungen, Leistungsberechtigte mit Migrationshintergrund, Ältere, Alleinerziehende und Frauen in Partnerbedarfsgemeinschaften mit und ohne Kinder.

Die pauschalierte Bemessung bietet insoweit mehr Flexibilität als die einzelfallbezogenen Bemessung, da eine Aufteilung auf Grund- und Ergänzungsbetrag nicht vorgesehen ist.

4.2.2 Einzelfallbezogene Bemessung

Bei der einzelfallbezogenen Berechnung ist zunächst ein monatlicher Grundbetrag zu bestimmen, dem ggf. Ergänzungsbeträge hinzugefügt werden. Der Grundbetrag knüpft an den für den Leistungsberechtigten maßgeblichen monatlichen Regelbedarf[1] an. Die Ergänzungsbeträge berücksichtigen die Dauer der Arbeitslosigkeit und die Größe der Bedarfsgemeinschaft.

Der Grundbetrag darf höchstens 50 % des vollen monatlichen Regelbedarfs nach § 20 SGB II betragen.

Der Grundbetrag erhöht sich um einen Ergänzungsbetrag von 20 % des Regelbedarfs

  • bei einer vorhergehenden Dauer der Arbeitslosigkeit von mindestens 2 Jahren oder
  • bei einer vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit von 6 Monaten, wenn die Eingliederung aus in der Person liegenden Umständen erschwert ist.

Die weiteren Ergänzungsbeträge bestimmen sich nach der Größe der Bedarfsgemeinschaft. Dabei wird für jedes leistungsberechtigte Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag von 10 % des vollen Regelbedarfs gewährt. Maßgeblich sind dabei die Verhältnisse bei Bescheiderteilung.

Für beide Arten der Ergänzungsbeträge gilt eine "Soll-Regelung", sodass im Rahmen der Ermessensausübung nur in begründeten Ausnahmefällen ein anderer Zuschlag festgelegt werden kann.

Als Obergrenze für den Grundbetrag und Ergänzungsbeträge gilt ein Betrag in Höhe des vollen Regelbedarfs.[2]

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