In der Sozialversicherung des Beitrittsgebiets waren vor dem 1.7.1990 Arbeitsverdienste und Einkommen bis 600 Mark beitragspflichtig. Für die Ermittlung der Entgeltpunkte für die Zeit vor dem 1.7.1990 sind deshalb grundsätzlich Arbeitsverdienste und Einkommen bis zu 600 Mark (Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung in der DDR) zu berücksichtigen. Ab 1.3.1971 konnte der Versicherte, dessen Arbeitsverdienst oder Einkommen 600 Mark überstiegen hat, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beitreten. Die in der FZR versicherten Arbeitsverdienste und Einkommen über 600 Mark werden den in der Sozialpflichtversicherung versicherten Arbeitsverdiensten und Einkommen hinzugerechnet.

Die Berücksichtigung des tatsächlichen Individualverdienstes ist bei Nachweis oder Glaubhaftmachung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen vorgesehen.

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