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Wohnfläche (Miete)

Hubert Blank †
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Wohnfläche ist von Bedeutung für die Erstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung bei öffentlich geförderten Wohnungen, für die Umlage der Betriebskosten, für die Berechnung der Mieterhöhung bei der Vergleichsmiete, für die Ermittlung der höchstzulässigen Miete und für die Berechnung des Wohngelds.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Berechnungsgrundlagen finden sich in der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (WoFlV), in den §§ 42 ff. II. BV, in der DIN 277 und der DIN 283.

1 Berechnung

1.1 Grundsätzliches

Bei Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung ist die Wohnfläche zwingend nach den Vorschriften der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (WoFlV) zu berechnen. Bei frei finanziertem Wohnraum können sich die Parteien auf eine bestimmte Berechnungsmethode einigen.[1]

Ist in dem Mietvertrag geregelt, dass die §§ 42 ff. II. BV Berechnungsgrundlage sein sollen, sind die Regelungen der II. BV zu beachten.[2]

 
Praxis-Beispiel

Fachwerkhaus

Dies gilt auch für ältere Fachwerkhäuser. Daraus folgt, dass Raumteile mit einer Deckenhöhe unter 2 m nur zur Hälfte anzurechnen sind.[3]

Bei der Vermietung einer Dachgeschosswohnung mit schrägen Wänden kann die Auslegung der Flächenvereinbarung beispielsweise ergeben, dass mit der Fläche die Grundfläche gemeint ist.[4]

Keine konkrete Vereinbarung im Mietvertrag

Haben die Parteien keine konkrete Vereinbarung über die Methode der Flächenberechnung getroffen, so ist zu fragen, ob in dem Gebiet, in dem sich die Wohnung befindet, eine bestimmte Methode ortsüblich ist. Dies muss vom Gericht – u. U. durch Beiziehung eines Sachverständigen – ermittelt werden.[5] Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung und kann auch keine bestimmte Ortssitte festgestellt werden, ist davon auszugehen, dass sich die Parteien stillschweigend darauf geeinigt haben, dass die Wohn...

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