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Betriebskostenabrechnung – Voraussetzungen

Rudolf Stürzer
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Zusammenfassung

 
Überblick

Eine Abrechnung in mietrechtlichem Sinne kann nur erfolgen, wenn und soweit der Mieter Vorauszahlungen in Form von Abschlagszahlungen geleistet hat. Soweit dagegen eine sog. Bruttomiete vereinbart wurde, in der die Betriebskosten enthalten sind, ist der Vermieter weder berechtigt noch verpflichtet, über die in der Miete enthaltenen Betriebskosten abzurechnen bzw. Auskunft oder Rechenschaft zu erteilen. Gleiches gilt bei Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale, mit der die Betriebskosten ungeachtet ihrer Höhe abgegolten sein sollen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Eine mietvertragliche Vereinbarung über die Betriebskosten kann nach § 556 Abs. 1 BGB getroffen werden. Dabei kann eine Pauschale oder Vorauszahlung festgelegt sein. Wer allerdings die Miete plus Vorauszahlungen verlangt, muss nach § 556 Abs. 3 BGB einmal jährlich abrechnen.

 
Die häufigsten Fallen
  • Die Abrechnung ist formell nicht korrekt.

    Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Form, wie die Abrechnung aussehen muss. Allerdings muss die Abrechnung einer Anforderung unbedingt genügen: Sie muss für den Mieter nachvollziehbar sein.

    Aus der Abrechnung muss sich ergeben,

    • über welchen Abrechnungszeitraum abgerechnet wird und wann die Abrechnung erstellt worden ist,
    • welche Wohnung betroffen ist,
    • dass die Abrechnung vom Vermieter oder von dessen Bevollmächtigten stammt.

    Außerdem muss die Abrechnung folgende Mindestangaben enthalten: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen.

  • Die Abrechnung wird zu spät erstellt.

    Über die Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen (§ 556 BGB). Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zug...

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