Zusammenfassung
Die Befugnis zum Wäschewaschen in der Mietwohnung richtet sich grundsätzlich nach dem Mietvertrag
1 Mietvertrag entscheidend
Sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist, darf der Mieter sog. Kleinwäsche in der Wohnung waschen und trocknen. Großwäsche ist nicht erlaubt. Trockenautomaten dürfen nur bei ordnungsgemäßer Ablüftungsvorrichtung aufgestellt werden.[1] Zuwiderhandlungen stellen einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar.
2 Rechte von Vermieter und Mieter
Der Vermieter kann nach fruchtloser Abmahnung auf Unterlassung klagen.
Kündigungsrecht
Bei fortgesetzter Zuwiderhandlung kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.
Waschmaschine in der Wohnung
Keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache stellt die Benutzung einer Waschmaschine in der Wohnung dar, wenn sie in der Küche oder im Bad des Mieters aufgestellt wird.
Der Mieter kann auch dann eine eigene Waschmaschine in der Wohnung installieren, wenn sich im Keller des Anwesens eine Waschanlage befindet.
Zumindest in Neubauten gehört das Aufstellen und Betreiben von Waschmaschinen und Wäschetrocknern in der Wohnung ohne Weiteres zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, es sei denn, es ist vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart.[1]
Durch mietvertragliche Regelung kann das Aufstellen einer Waschmaschine in der Wohnung nicht untersagt werden. Denn das Aufstellen einer Waschmaschine in der Wohnung zählt grundsätzlich zum zulässigen Mietgebrauch.[2]
Haftung des Mieters
Für Schäden, die durch die Benutzung einer Waschmaschine in der Mietwohnung entstehen, haftet der Mieter. Hierbei sind erhöhte Sorgfaltspflichten zu beachten.
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