Zusammenfassung
Der Mieter ist im Rahmen seiner allgemeinen Obhutspflicht gehalten, die Mietsache pfleglich zu behandeln und Schäden von der Mietsache fernzuhalten. Die Befugnis zum vertragsgemäßen Gebrauch und die Obhutspflicht bestehen nebeneinander und bilden die Grenzen der jeweiligen Rechte und Pflichten ("Wohnen und Schonen").
1 Einzelfälle
1.1 Erlaubte Beeinträchtigungen: Kochen, Rauchen
Der Mieter einer Wohnung darf dort beliebig schwere Möbel aufstellen, auch wenn dadurch Druckspuren im Bodenbelag verursacht werden. Die beim Kochen unvermeidlichen Gerüche sind auch dann hinzunehmen, wenn diese im Treppenhaus bemerkbar sind.
Mangels einer besonderen Vereinbarung ist das Rauchen innerhalb der Wohnung vertragsgemäß. Soweit hierdurch die Wohnung in einem besonders starken Maß abgenutzt wird, ist dies bei den Renovierungsfristen zu berücksichtigen. Jedoch wird der vertragsgemäße Gebrauch überschritten, wenn durch das Rauchen Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen i. S. d. § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Das gilt unabhängig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entsteht. In einem solchen Fall stehen dem Vermieter Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB zu.
Rauchen auf Balkon
Grundsätzlich kann der Mieter auch auf dem Balkon rauchen.
Jedoch stehen dem Vermieter (§ 541 BGB) und den Mitmietern und Nachbarn (§§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB) im Einzelfall Unterlassungsansprüche zu, wenn der Rauch in die benachbarten Wohnungen eindringen kann.
Jedem Mieter steht damit ein Unterlassungsanspruch gegenüber demjenigen zu, der ihn durch sog. Immissionen (durch Lärm, Gerüche, Ruß oder auch Tabakrauch) in seinem Besitz stört. Dieses Recht kann der Mieter gegenüber einem anderen Miet...