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Versicherungen im Wohnungseigentum / 9 Glasversicherung

Alexander C. Blankenstein
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Die Glasversicherung ist unabhängig von der Wohngebäudeversicherung zu sehen. Dort ist Glas z. B. als Gebäudebestandteil mitversichert, jedoch nur gegen Schäden an Glas, verursacht durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm/Hagel oder Folgeschäden daraus. Gegenstand der Glasversicherung ist der Bruch – zunächst unabhängig von der Ursache.

9.1 Versicherungsumfang

Scheiben usw. können durch die verschiedenartigsten Ursachen zu Bruch gehen, z. B. durch:

  • unabsichtliches Zerbrechen
  • Witterungseinflüsse (Durchzug)
  • spielende Kinder
  • aufgewirbelte Steine im Straßenverkehr
  • Spannungen im Fensterrahmen
  • Vorsatz

Unter dem Begriff "unabsichtlich" sind auch solche Fälle zu verstehen, die durch die Handlung des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person oder einer Hausgehilfin entstehen (Eigenschaden). Außer der Ursache Vorsatz und grober Fahrlässigkeit wird nicht gefragt, wie die Scheibe zerbrochen ist.

Voraussetzung für die Schadensersatzpflicht ist das Zerbrechen der versicherten Gegenstände. Eine Oberflächenbeschädigung fällt nicht unter den Versicherungsschutz (z. B. Verfärbung, Kratzer, Absplitterungen, undicht werdende Randversiegelung bei Isolierglas).

 
Hinweis

Nur fertig eingesetzte Scheiben

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf Scheiben, die fertig eingesetzt sind und sich an ihrem bestimmungsgemäßen Platz befinden (z. B. im Fensterrahmen).

Außer den versicherten Gegenständen (z. B. Scheiben) werden auch die Kosten für

  • die Lieferung (Transport),
  • die Demontage und Beseitigung von Bruchstücken,
  • die Montage inklusive Verkitten,
  • eine Notverglasung

übernommen.

In der Regel sind versichert:

  • mit dem Gebäude fest verbundene Außen- und Innenscheiben
  • Profilbaugläser
  • Glasbausteine
  • Betongläser
  • Dachverglasungen

In der Regel nicht versichert sind:

  • Werbeanlagen
  • Außen- und Innenvergla...

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