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Verkehrssicherung im Wohnungseigentum / 5.8 Gartenteiche

Alexander C. Blankenstein
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Ob Gartenteiche einzufrieden sind, soll sich nach den Maßgaben des konkreten Einzelfalls, nämlich nach Lage, Größe und Tiefe des Teichs richten.[1] Im Hinblick aber auf die Tatsache, dass gerade Kleinkinder nicht ertrinken, sondern ersticken, wenn sie in einen Teich fallen, wird diesseits stets eine Einfriedung empfohlen. Alternativ kann knapp unter der Wasseroberfläche eine Absturzsicherung angebracht werden.

Zu berücksichtigen ist, dass Wasser – und somit ein Gartenteich – einen großen Reiz auf Kinder ausübt und in Unglücksfällen schwere Schäden bis hin zum Tod drohen. Spielen jedenfalls regelmäßig Kinder im Bereich eines Gartenteichs, stellt es nach diesseitiger Sicht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung dar, wenn keine geeigneten Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um die durch den Teich geschaffene Gefahrenlage zu beseitigen.

Nicht ausreichend ist etwa das Aufstellen eines Schilds, durch das das Betreten des Bereichs in dem sich der Teich befindet, untersagt wird. Ebenso wenig reicht ein Verbot gegenüber den Kindern, im Bereich der Teichfläche zu spielen.[2]

Eine Pflicht zur Sicherung eines Teichs besteht auch in "kinderlosen" Gemeinschaften jedenfalls dann, wenn bekanntermaßen Kleinkinder eine frei zugängliche Gemeinschaftsfläche bereits mehrfach unbefugt zum Spielen betreten haben.[3] Allerdings ist stets auch eine Aufsichtspflichtverletzung der hierfür zuständigen Personen zu berücksichtigen.[4]

[1] LG Frankfurt/Oder, Urteil v. 2.10.2012, 16 S 11/12, ZWE 2013, 219.
[2] OLG Oldenburg, Urteil v. 19.11.1993, 6 U 155/93, FamRZ 1994, 1454.
[3] OLG Karlsruhe, Urteil v. 3.11.1988, 4 U 188/88, VersR 1991, 785, für 45 bis 90 cm tiefen Teich.
[4] OLG Hamm, Urteil v. 23.5.2001, 13 U 253/00, NJW-RR 2002, 233.

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