Leitsatz
Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, ob sich die Verfahrenskostenhilfe auch auf die Kosten der Mediation erstreckt, wenn diese vom Gericht vorgeschlagen wurde.
Sachverhalt
Die Beteiligten waren nicht miteinander verheiratete Eltern eines im August 2005 geborenen Kindes, das bei der Kindesmutter lebte. Sie stritten um die Ausgestaltung des Umgangsrechts und vor allem über die Frage, ob das Kind bei dem Vater übernachten dürfe.
Das FamG hat den Umgang durch Beschluss im Einzelnen geregelt und auch Übernachtungsbesuche bei dem Vater alle 14 Tage vorgesehen.
Hiergegen wandte sich die Kindesmutter mit der Beschwerde.
Das OLG hat nach Anhörung des Kindes, des Jugendamtes sowie der Eltern die Gründe für die Probleme bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts erörtert und war zu der Überzeugung gelangt, dass die Probleme nicht im Verhältnis Vater-Kind, sondern im Verhältnis der Eltern zueinander lägen. Im Einverständnis der Parteien wurde das Verfahren terminlos gestellt, um den Eltern die Möglichkeit zu eröffnen, unter Einschaltung eines Mediators eine sachgerechte Lösung zu finden.
Der Kindesvater, dem Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung für das Verfahren bewilligt worden war, beantragte sodann, diese auf die Mediation zu erweitern.
Entscheidung
Dem Antrag des Kindesvaters wurde stattgegeben und die ihm bewilligte Verfahrenskostenhilfe auch auf die Kosten eines gerichtsnahen Mediationsverfahrens erstreckt.
Jedenfalls in Fällen, in denen das Gericht die Mediation vorgeschlagen und das Verfahren ausgesetzt bzw. terminlos oder ruhend gestellt habe, könne Verfahrenskostenhilfe auch für die Kosten einer gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation gewährt werden bzw. seien die Kosten der Mediation von der gewährten Verfahrenskostenhilfe umfasst.
Der Gesetzgeber...