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Untermiete – Erlaubnis und Rechtsverhältnisse / 4 Verhältnis zwischen Hauptvermieter und Mieter nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses

Ulf Wollenzin
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Ist das Mietverhältnis beendet, hat der Mieter die Mietsache an den Vermieter zurückzugeben (§ 546 Abs. 1 BGB). Zieht der Mieter nach der Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs weitere Nutzungen, so hat er diese an den Vermieter herauszugeben (§§ 292 Abs. 2, 987 Abs. 1 BGB). Zu den Nutzungen in diesem Sinne zählen auch die Erträge, die ein Mieter aufgrund der Weiternutzung der Mietsache erzielt. Hat der Mieter die Mietsache mit Erlaubnis des Vermieters untervermietet und ist der Untermietzins höher als die vom Mieter an den Hauptvermieter zu zahlende Miete, schuldet der Mieter für die Zeit der Vorenthaltung die Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete (§ 546a BGB) sowie nach Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs die Mehreinnahmen aus der Untervermietung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Mehreinnahmen aus Untermiete

Hierzu gehören auch eventuelle Sonderzahlungen, die der Untermieter an den Mieter geleistet hat.[2]

Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Hauptvermieter diese Nutzungen bei rechtzeitiger Rückgabe hätte ziehen können.

[1] §§ 292 Abs. 2, 987 Abs. 1 BGB; BGH, Urteil v. 12.8.2009, XII ZR 76/08.
[2] BGH, a. a. O., betr. Entschädigung für eine vorzeitige Vertragsentlassung.

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