Leitsatz

Krankentagegeld muss der Versicherer, wenn er dies nicht vertraglich ausgeschlossen hat, auch dann bezahlen, wenn der Arbeitnehmer bei einem anderen als dem aktuellen Arbeitgeber arbeitsfähig wäre.

 

Sachverhalt

Ein Projektleiter für Brandschutzanlagen wurde auf übelste Weise am Arbeitsplatz gemobbt. Das ging soweit, dass er deswegen krank wurde und nicht mehr arbeiten konnte. Im Anschluss an die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zahlt im Normalfall die Krankenkasse. In diesem Fall hatte der Arbeitnehmer eine Kran­kentagegeldversicherung abgeschlossen; vereinbart war ein Tagegeld i.H.v. 117,37 EUR. Zuerst zahlte der Versicherer auch, stellte dann aber unter Hinweis auf ein Sachverständigengutachten die Leistungen ein. In dem Gutachten wurde dem Projektleiter aufgrund des Mobbings eine "Arbeitsplatzunverträglichkeit", aber ansonsten die 100 %ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt.

Der Arbeitnehmer klagte den Anspruch auf das aufgelaufene Krankentagegeld von gut 8000 EUR ein und bekam vor dem OLG Recht. Die Richter verwiesen auf die vereinbarten Versicherungsbedingen, die von einer Arbeitsunfähigkeit ausgehen, "wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht".

Diese Klausel interpretierte das Gericht so, dass auf den bisherigen Beruf in der konkreten Ausgestaltung bei einem bestimmten Arbeitgeber abgestellt werden muss. Da der Projektleiter krankheitsbedingt nicht mehr in sein bisheriges Arbeitsumfeld zurückkehren konnte und auch kein anderer – unbelasteter – Arbeitsplatz bei dem Arbeitgeber zur Verfügung stand, gewann er den Rechtsstreit. Dem Versicherer gab das Gericht mit auf den Weg, dass er gewollte Ausschlüsse oder Einschränkungen der Leistungspflicht klar und deutlich formulieren möge.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Urteil v. 12.5.2010, 8 U 216/09.

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