Flexible Fristen – üblicher Renovierungsturnus
Renovierungsklausel mit flexiblen Fristen
"Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen in regelmäßigen Abständen auszuführen. Die Fristen für die Ausführung von Schönheitsreparaturen betragen im Allgemeinen für Küchen, Bäder und Duschen 3 Jahre, für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten 5 Jahre und für sonstige Nebenräume 7 Jahre."
Der BGH hat eine Klausel mit dieser Fristenregelung als wirksam angesehen. Vor Ablauf dieser Zeiträume ist der Mieter grundsätzlich nicht zur Renovierung verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn dem Mieter bei Vertragsbeginn eine renovierungsbedürftige Wohnung übergeben worden ist.
Eine vertragliche Verlängerung der genannten Fristen ist möglich: In diesem Fall sind die längeren Fristen maßgebend. Eine vertragliche Verkürzung der üblichen Fristen verstößt gegen § 307 BGB.
Fristenplan muss flexibel sein
Der Fristenplan muss so ausgestaltet werden, dass der Mieter bei besonders schonender Behandlung der Mieträume eine Verlängerung der Fristen verlangen kann. Es genügt, wenn sich aus dem Fristenplan ergibt, dass die Fristen nicht in jedem Fall binden. Dies wird durch Zusätze wie "im Allgemeinen" oder "in der Regel" erreicht.
Ebenso kommt der Richtliniencharakter einer Frist zum Ausdruck, wenn dem Mieter ein Anspruch auf Fristverlängerung eingeräumt wird. Es schadet nicht, wenn die Fristenvereinbarung daneben auch vorsieht, dass der Vermieter bei besonders starker Abnutzung zur Verkürzung der Fristen berechtigt ist.
Auch Fristverkürzung möglich
Es genügt, wenn der Fristenplan vorsieht, dass der Vermieter die Fristen "nach billigem Ermessen ... verlängern oder verkürzen kann".
Es ist bei dieser Vertragsgestaltung nicht erforderlich, dass der Vermieter während...