Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Rückzahlungsklausel: Bei unklarer Vertragsgestaltung bleiben Arbeitgeber auf ihren Kosten sitzen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz

Eine Firma, die einem Beschäftigten eine Fortbildung bezahlt, muss ihre damit verbundenen Forderungen klar formulieren. Andernfalls kann es sein, dass sich die Qualifizierung für das Unternehmen am Ende nicht rechnet.

 

Sachverhalt

Der Fall

Der beklagte Arbeitnehmer begann im Anschluss an seine erfolgreiche Ausbildung bei der klagenden Arbeitgeberin zum Sozialversicherungsfachwirt das Studium "Gesundheitsökonomie im Praxisverbund". Zur Förderung des Studiums schlossen die Parteien einen "Volontariatsvertrag". Danach erhielt der Arbeitnehmer als Darlehen der Arbeitgeberin für die restliche Zeit des Studiums einen monatlichen Betrag i. H. der Vergütung eines Auszubildenden im dritten Ausbildungsjahr sowie einen monatlichen Mietzuschuss. Die Gesamtdarlehenssumme sollte in 60 gleichen Monatsraten durch eine Anschlusstätigkeit des Arbeitnehmers bei der Firma nach erfolgreichem Studienabschluss abgebaut werden.

Nachdem der Arbeitnehmer sein Studium erfolgreich beendet hatte, bot ihm die Arbeitgeberin eine Tätigkeit mit der Vergütung eines Sozialversicherungsfachwirts an. Das lehnte der Arbeitnehmer ab. Und zwar mit Erfolg, sodass er die Ausbildungskosten nicht zurückzahlen musste.

 

Kommentar

Entscheidung

Die Arbeitgeberin hatte keinen Anspruch auf Rückzahlung des gewährten Darlehens. Die Darlehensvereinbarung verletzt das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Sie ist nicht klar und verständlich. Unklar geblieben ist, ob überhaupt und – wenn ja – mit welcher Tätigkeit und Vergütung der Arbeitnehmer eingestellt werden sollte. Eine derartig lückenhafte Vertragsgestaltung eröffnet dem Arbeitgeber ungerechtfertigt weitgehende Entscheidungsspielräume. Deren Auswirkungen sind für den Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss nicht vorh...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    322
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    279
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    267
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    244
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    229
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    209
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    201
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    195
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    152
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    136
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    134
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    133
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    130
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    127
  • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
    122
  • Ballspielen auf Rasenfläche nicht gestattet
    113
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    112
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    111
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    107
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    103
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


BAG 9 AZR 186/07
BAG 9 AZR 186/07

Entscheidungsstichwort (Thema) Rückzahlung von Ausbildungskosten. AGB-Kontrolle Leitsatz (amtlich) Eine Klausel, die den ratierlichen Abbau eines Studiendarlehens für jeden Monat der späteren Tätigkeit vorsieht, ist ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren