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Ratenzahlungsvereinbarung: Kündigung

Hubert Blank †
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Leitsatz

Eine Vereinbarung, wonach der Mieter einen Mietrückstand in monatlichen Raten zu tilgen hat, kann vom Vermieter gekündigt werden, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Mieters verschlechtern, wenn der Mieter längere Zeit unpünktlich zahlt oder wenn er die Zahlungen einstellt.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Normenkette

BGB § 314 Abs. 1

 

Kommentar

Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag über Gewerberäume zu einer monatlichen Miete von 1.250 EUR. Nachdem der Mieter lange Zeit keine Miete bezahlt hatte, schlossen die Parteien im Oktober 2003 folgenden Vertrag: "Hiermit bescheinige ich (Mieter), dass ich (dem Vermieter) 55.000 EUR an Miete schulde. Es ist zu bezahlen in 120 nummerierten Monatsraten zu je monatlich 458,33 EUR."

Der Mieter hat in der Folgezeit 11 Monatsraten bezahlt. Ab Dezember 2004 hat er die Zahlungen eingestellt. Der Vermieter hat die Vereinbarung im Februar 2007 gekündigt und die restlichen 109 Raten eingeklagt. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen Verträge der genannten Art vorzeitig gekündigt werden können.

Das Gericht bewertet den Vertrag als Stundungsvereinbarung. Diese kann nach § 314 Abs. 1 BGB fristlos gekündigt werden, wenn der Anspruch durch den Schuldner in erheblicher Weise gefährdet wird und dem Gläubiger ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind unter anderem dann gegeben,

  • wenn sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners verschlechtern oder
  • wenn der Schuldner längere Zeit unpünktlich zahlt oder
  • wenn er die Zahlungen einstellt.

Vorliegend hat der Mieter in der Zeit von Dezember 2004 bis zum Jahr 2007 nichts mehr gezahlt. Die Voraussetzungen für die Kündigung lagen deshalb zweifelsfrei vor.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Urteil vom 31.03.2008, 12 U 123/07, NJOZ...

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