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Räumungsklage – gerichtliches Verfahren / 2.3 Klageantrag

Ulf Wollenzin
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Der Anspruch des Vermieters richtet sich auf Räumung und Herausgabe einer bestimmten Wohnung. Dementsprechend konkret muss der Klageantrag formuliert werden. Der Gerichtsvollzieher muss die Wohnung zweifelsfrei identifizieren können. Deshalb vielleicht auch Zusätze (wie z. B. "3. Obergeschoss", "links direkt neben Fahrstuhl") verwenden.

 
Wichtig

Nebenräume nicht vergessen

Wenn Sie Keller, Garage, Dachboden etc. mitvermietet haben, nehmen Sie auch diese in die Klage auf.

Der Räumungsanspruch kann mit anderen Ansprüchen zusammen, insbesondere mit Zahlungsansprüchen, in einer Klage geltend gemacht werden.

 
Praxis-Tipp

Kostenstrategie

Alles in einer Klage geltend zu machen ist günstiger, als mehrere Prozesse zu führen. Nur: Es muss dann über alles einheitlich entschieden werden, sodass es sein kann, dass Ihr Räumungsanspruch (z. B. wegen Eigenbedarfs) entscheidungsreif ist, Sie aber nicht räumen lassen können, weil der Anspruch über die Zahlung länger dauert (z. B. wegen Mietmängel).

Weiter sollte geprüft werden, ob Zahlungsansprüche überhaupt geltend gemacht werden sollen, wenn diese auf absehbare Zeit wirtschaftlich nicht durchsetzbar erscheinen.

Ist der Mieter verpflichtet, vor der Rückgabe die von ihm durchgeführten baulichen Veränderungen rückgängig zu machen (sog. Rückbaupflicht), ist zu beachten, dass die Rückbaupflicht nicht aufgrund eines auf Räumung und Herausgabe lautenden Titels vollstreckt werden kann. Nach § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner übergeben (§ 885 Abs. 2 ZPO).

 
Praxis-Beispiel

Bewegliche Sachen des Mieters

Zu den beweglichen Sachen...

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