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Parteiwechsel / 1.3 Mieterwechsel durch zweiseitigen Vertrag

Hubert Blank †
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Nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit kann ein Mieterwechsel auch dergestalt erfolgen, dass der Wechsel zwischen 2 Beteiligten vereinbart wird und der 3. Beteiligte zustimmt. Deshalb kommt ein Mieterwechsel zustande,

  • wenn der Wechsel zwischen dem Vermieter und dem Altmieter vereinbart wird und der Neumieter dieser Vereinbarung zustimmt[1];
  • wenn der Altmieter und der Neumieter den Mieterwechsel vereinbaren und der Vermieter zustimmt[2] oder
  • wenn sich der Vermieter mit dem Neumieter über den Mieterwechsel einigt und der Altmieter zustimmt.

Beim langfristigen Mietvertrag bedarf der zweiseitige Mieterwechsel der Schriftform.[3]

 
Hinweis

Formlose Zustimmung des Dritten

Die Zustimmung des jeweils Dritten ist dagegen formlos möglich.[4] Deshalb kann die Zustimmung auch konkludent erklärt werden.

Bei einem zwischen dem Alt- und dem Neumieter vereinbarten Mieterwechsel hat der BGH die Zustimmung des Vermieters daraus abgeleitet, dass dieser die Mietzahlung durch den Neumieter akzeptiert und diesen in der Folgezeit wie einen Vertragspartner behandelt hat.[5]

[1] BGH, Urteil v. 20.4.2005, XII ZR 29/02.
[2] BGH, Urteil v. 30.1.2013, XII ZR 38/12.
[3] BGH, Urteil v. 29.11.1978, VIII ZR 263/77; st. Rspr. zuletzt Urteil v. 30.1.2013, XII ZR 38/12.
[4] BGH, Urteil v. 20.4.2005, XII ZR 29/02; Urteil v. 30.1.2013, XII ZR 38/12.
[5] BGH, Urteil v. 30.1.2013, XII ZR 38/12.

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