Leitsatz (amtlich)

1. Eine Rechtsbeschwerde, die an das BayObLG adressiert und bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden eingelegt worden ist, ist zu diesem Zeitpunkt nur bei dem BayObLG eingegangen. Wenn die Weiterleitung an das seit 1.1.2005 zuständige OLG innerhalb der Beschwerdefrist an behördeninternen Vorgängen scheitert, so liegt eine unverschuldete Fristversäumung vor.

2. Ein Eigentümerbeschluss, der die dauernde, unkontrollierte Videoüberwachung von Flächen, die im Gemeinschaftseigentum stehen, durch einen der Wohnungseigentümer verbietet, entspricht in der Regel einer ordnungsmäßigen Verwaltung.

 

Normenkette

WEG § 14 Nr. 1, § 45 Abs. 1; FGG § 22 Abs. 1-2, § 29 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 15.12.2004; Aktenzeichen 1 T 8492/04)

AG München (Aktenzeichen 484 UR II 639/03)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1) und 2) gegen den Beschluss des LG München I v. 15.12.2004 wird verworfen, soweit sie sich gegen Nr. 2 des Beschlusses richtet. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In § 6 der Gemeinschaftsordnung ist zur Ausgestaltung von Sondernutzungsrechten auszugsweise folgende Regelung getroffen.

"Dem/n jeweiligen Eigentümer/n eines Wohnungs- bzw. Teileigentums steht hiernach das Sondernutzungsrecht an Gebäuden und Gebäudeteilen auf der jeweiligen Sondernutzungsfläche mit allen darin befindlichen Räumen zu, einschließlich (insb.) des Daches, der Fassaden, der Außenwände, der Umfassungsmauern, Fenster, Türen, Glasscheiben und dergleichen, soweit nicht ohnehin Sondereigentum besteht, ...

Damit kann jeder Wohnungs- bzw. Teileigentümer sein tatsächlich genutztes Grundstück samt Gebäude und allen darin befindlichen Räumen im Wege des Sondernutzungsrechtes so nutzen, als ob er dessen Sondereigentümer wäre, ...

Zu baulichen Änderungen und Aufwendungen aller Art auf dem jeweiligen Anwesen bedarf es nicht der Zustimmung der Eigentümer der anderen Raumeinheiten ...".

Die Antragsteller zu 1) und 2) haben an ihrer Eigentumseinheit an der vorderen Außenseite am Küchenfenster, am darüber gelegenen Schlafzimmerfenster und auf der Rückseite unterhalb des Balkons je eine Videokamera installiert, wovon die beiden ersten auch auf Flächen gerichtet sind, die zum Gemeinschaftseigentum gehören. Auf dem Balkon auf der Rückseite war eine Kameraattrappe angebracht, die mittlerweile entfernt wurde. An der Innenseite von Küchen- und Schlafzimmerfenster betreiben die Antragsteller zu 1) und 2) seit Ende 2002 ununterbrochen verschiedene farbige Lichtspiele.

In der Eigentümerversammlung v. 12.6.2003 wurden gegen die Stimmen der Antragsteller zu 1) und 2) mehrheitlich folgende Beschlüsse gefasst:

"TOP 3.2: Die am in der Teilungserklärung mit Nr. 2 bezeichneten Haus (...-straße.) installierten Videoanlagen sind samt Befestigungsvorrichtungen und Leitungen von den Miteigentümern H. bis zum 30.6.2003 zu beseitigen. Für den Fall der nicht fristgerechten Beseitigung wird der Verwalter ermächtigt, eine Anwaltskanzlei mit der gerichtlichen Durchsetzung des Beseitigungsanspruches der übrigen Eigentümer zu beauftragen.

TOP 3.3: Die störenden und beeinträchtigenden Leuchtkörper (Lichtspiele), welche im Inneren von Fenstern des in der Teilungserklärung mit Nr. 2 bezeichneten Hauses (...-straße.) angebracht sind, sind von den Miteigentümern H. bis zum 30.6.2003 zu beseitigen. Für den Fall der nicht fristgerechten Beseitigung wird der Verwalter ermächtigt, eine Rechtsanwaltskanzlei mit der gerichtlichen Durchsetzung des Beseitigungsanspruches der übrigen Eigentümer zu beauftragen."

In einer weiteren Eigentümerversammlung v. 19.7.2004 wurde unter TOP 3. 4 mehrheitlich beschlossen:

"In Ergänzung zur Beschlussfassung aus TOP 3.3 aus der Eigentümerversammlung v. 12.6.2003 beschließt die Eigentümergemeinschaft auf der Grundlage des Gerichtsverfahrens Geschäftsnr. ... WEG bei der Anbringung von Beleuchtungen im Haus Nr. 2 (...-straße.) entsprechend der Gerichtsentscheidung folgende Einschränkung:

Den Miteigentümern H. soll es nach wie vor erlaubt sein, während der Weihnachtszeit (1. Advent eines Jahres bis einschließlich 6.1. des Folgejahres) auch im Innern des Fensters des in der Teilungserklärung mit der Nr. 2 bezeichneten Hauses (...-straße.) im üblichen Umfang eine Weihnachtsdekoration anzubringen, d.h. pro Fenster maximal zwei weihnachtliche Leuchtkörper zu betreiben, wobei hiervon maximal 25 % einer jeden Fensterfläche betroffen sein dürfte."

Die Antragsteller haben, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, beantragt, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 3.2...

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