Leitsatz (amtlich)
1. Eine Rechtsbeschwerde, die an das BayObLG adressiert und bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden eingelegt worden ist, ist zu diesem Zeitpunkt nur bei dem BayObLG eingegangen. Wenn die Weiterleitung an das seit 1.1.2005 zuständige OLG innerhalb der Beschwerdefrist an behördeninternen Vorgängen scheitert, so liegt eine unverschuldete Fristversäumung vor.
2. Ein Eigentümerbeschluss, der die dauernde, unkontrollierte Videoüberwachung von Flächen, die im Gemeinschaftseigentum stehen, durch einen der Wohnungseigentümer verbietet, entspricht in der Regel einer ordnungsmäßigen Verwaltung.
Normenkette
WEG § 14 Nr. 1, § 45 Abs. 1; FGG § 22 Abs. 1-2, § 29 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 15.12.2004; Aktenzeichen 1 T 8492/04) |
AG München (Aktenzeichen 484 UR II 639/03) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1) und 2) gegen den Beschluss des LG München I v. 15.12.2004 wird verworfen, soweit sie sich gegen Nr. 2 des Beschlusses richtet. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In § 6 der Gemeinschaftsordnung ist zur Ausgestaltung von Sondernutzungsrechten auszugsweise folgende Regelung getroffen.
"Dem/n jeweiligen Eigentümer/n eines Wohnungs- bzw. Teileigentums steht hiernach das Sondernutzungsrecht an Gebäuden und Gebäudeteilen auf der jeweiligen Sondernutzungsfläche mit allen darin befin...