Beispiele für Nichtbeschlüsse
Keine ordnungsgemäße Einladung zur Eigentümerversammlung, etwa bei einer Spontanversammlung, an der nicht alle Wohnungseigentümer teilgenommen haben.
Fehlende Einstimmigkeit i. S. v. § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG, wenn also einem Beschluss im Umlaufverfahren nicht alle Wohnungseigentümer zugestimmt haben. Zu beachten ist allerdings, dass die Wohnungseigentümer nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG für einen konkreten Beschlussgegenstand auch eine Mehrheitsentscheidung im Umlaufverfahren herbeiführen können, wenn ihnen eine Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung – etwa wegen des Fehlens erforderlicher Informationen – nicht möglich ist.
Fehlende Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses durch den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung. Ohne Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses existiert schlicht kein Beschluss. Teilt etwa der Verwalter als Vertreter der übrigen Miteigentümer nicht mit, wie er für diese abstimmt, kommt hinsichtlich der einzelnen abzustimmenden Punkte keine Willensbildung zustande.
Haben die Eigentümer bezüglich eines Beschlussantrags keine Abstimmung durchgeführt, entsteht auch dann kein Beschluss, wenn dennoch ein Beschlussergebnis durch den Versammlungsleiter verkündet wird.
Beschlussfassung in sog. "Einmannversammlung" ohne Kundgabe der Stimmabgabe nach außen sowie Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses.
Beschlussfassung durch den teilenden Eigentümer, so eine Eigentümergemeinschaft durch Anlegen der Grundbücher noch nicht entstanden ist.