(1) Werden für Anpflanzungen, bei denen der Anspruch auf Zurückschneiden nach § 40 Absatz 1 Satz 1[1] [Bis 14.10.2021: § 40] ausgeschlossen ist, Ersatzanpflanzungen oder Nachpflanzungen vorgenommen, so sind die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Abstände einzuhalten.
(2) Unter Einhaltung des bisherigen Abstandes dürfen
1. |
einzelne abgestorbene Heckenpflanzen einer geschlossenen Hecke ersetzt werden, |
2. |
einzelne Sträucher und Bäume in einem Knick nachgepflanzt werden, |
3. |
Ersatzanpflanzungen für beseitigte Knicks vorgenommen werden. |
(3) Die Rechtmäßigkeit des Abstandes wird durch nachträgliche Grenzänderungen nicht berührt; jedoch gilt Absatz 1 und 2 entsprechend.
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