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Mängel (Miete) / 2.1 Erfüllungsanspruch gegen den Vermieter

Hubert Blank †
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Ist die Mietsache mangelhaft, so kann der Mieter verlangen, dass der vertragsgemäße Zustand wieder hergestellt wird.[1] Dies gilt auch dann, wenn eine Eigentumswohnung vermietet ist und die Mängel das Gemeinschaftseigentum betreffen. In diesem Fall ist der Vermieter verpflichtet, auf die Gemeinschaft einzuwirken, damit er seine mietrechtliche Pflicht erfüllen kann.[2]

Hat der Eigentümer die Wohnung einem gewerblichen Zwischenmieter zum Zweck der Weitervermietung überlassen, so kann der Wohnungsnutzer (Untermieter) den Zwischenmieter auf Mängelbeseitigung in Anspruch nehmen. Der Zwischenmieter kann nicht einwenden, dass ihm die Mängelbeseitigung nicht möglich sei, weil er keine Reparaturen im Gemeinschaftseigentum durchführen könne. Vielmehr ist er verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um seinen Vermieter (= den Wohnungseigentümer) zur Mängelbeseitigung zu bewegen. Hierzu ist der Zwischenmieter auch in der Lage, weil er gegenüber dem Eigentümer Erfüllungsansprüche nach § 536 BGB geltend machen kann. Der Eigentümer kann seinerseits die Gemeinschaft auf Durchführung der Reparatur in Anspruch nehmen, weil solche Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören.[3]

Die Mängelbeseitigung muss so durchgeführt werden, dass keine optischen Nachteile entstehen.

 
Praxis-Beispiel

Feuchtigkeitsschäden beseitigen

Ist ein Feuchtigkeitsschaden zu beseitigen, so reicht es in der Regel nicht aus, wenn lediglich die beschädigten Wandteile ausgebessert werden; vielmehr kann in solchen Fällen eine Neutapezierung des gesamten Raums verlangt werden.[4]

Dies gilt auch dann, wenn die Schönheitsreparaturen nach den Vereinbarungen im Mietvertrag an sich vom Mieter durchzuführen sind.[5]

 
Achtung

Opfergrenze

Die vertraglich geschuldete Verpflichtung zur Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit endet...

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