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Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen / Art. 69 - 121 2. Abschnitt Volksentscheid, Landtag und Landesregierung

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Art. 69 - 74 I. Der Volksentscheid

Art. 69

 

(1) Beim Volksentscheid ist stimmberechtigt, wer zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.

 

(2) Die Abstimmung ist allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim; sie kann nur bejahend oder verneinend lauten.

 

(3) Der Abstimmungstag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.

Art. 70

 

(1) Der Volksentscheid findet statt:

 

a)

wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheit ihrer Mitglieder eine Verfassungsänderung dem Volksentscheid unterbreitet;

 

b)

wenn die Bürgerschaft eine andere zu ihrer Zuständigkeit gehörende Frage dem Volksentscheid unterbreitet;

 

c)

wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode verlangt;

 

d)

wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten das Begehren auf Beschlussfassung über einen Gesetzentwurf stellt. 2Soll die Verfassung geändert werden, muss ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren unterstützen. 3Der Gesetzentwurf ist vom Senat unter Darlegung seiner Stellungnahme der Bürgerschaft zu unterbreiten. 4Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf in der Bürgerschaft unverändert angenommen worden ist oder wenn die Vertrauenspersonen keinen Antrag auf Durchführung des Volksentscheids gestellt haben. 5Wird der begehrte Gesetzentwurf in veränderter, jedoch dem Anliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender Weise angenommen, so stellt die Bürgerschaft auf Antrag der Vertrauenspersonen die Erledigung des Volksbegehrens fest. 6Ist das Gesetz durch Volksentscheid abgelehnt, so ist ein erneutes Volksbegehren auf Vorlegung desselben Gesetzentwurfes erst zulässig, nachdem inzwischen die Bürgerschaft neu gewählt ist.

 

(2) Ein Volksentscheid ist außerdem im Fall des Artikels 42 Absatz 4 über ein von der Bürgerschaft beschlossenes Gesetz durchzuführen, wenn

 

a)

die Bürgerschaft das Gesetz mit weniger als zwei Dri...

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