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Kostenverteilung bei Reparaturen an sondergenutzten Duplex-Stellplätzen

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

Auftragsverantwortlichkeit und Kostenverteilung zu Reparaturen an sondergenutzten Duplex-Stellplätzen in objektiver Auslegung speziell getroffener Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung

 

Normenkette

§§ 10, 16 Abs. 2, 28 WEG

 

Kommentar

  1. In der Tiefgarage gab es auch im Gemeinschaftseigentum stehende Duplexparker mit allein begründeten Sondernutzungsrechten zugunsten jeweiliger Wohnungseigentümer. In der Gemeinschaftsordnung war zum einen vereinbart, dass "jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, die seinem Sondereigentum und einem etwaigen Sondernutzungsrecht unterliegenden Gebäudeteile so instand zu halten, dass keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus Nachteile erwachsen….". Zum anderen war unter eigener Bestimmung "Lasten des Sondereigentums" u.a. geregelt, "jeder Miteigentümer hat allein die Kosten aller Reparaturen und sonstigen Maßnahmen am Sondereigentum und an den seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Teilen des Gemeinschaftseigentums (Duplex-Garagen) zu tragen". Weiter heißt es dort noch: "Hinsichtlich der Duplex-Stellplätze treffen alle Reparaturkosten die an der betreffenden Anlage beteiligten Sondernutzungsberechtigten nach gleichen Teilen, sofern der Schaden nicht nachweisbar durch einen Sondernutzungsberechtigten …. verursacht wurde."

    Ein sondernutzungsberechtigter Stellplatznutzer an einem 4-fach-Parker hatte hier am streitgegenständlichen 4-fach-Parker eine Reparatur in Auftrag gegeben und verlangte von einem anderen Nutzer klageweise ein Viertel der angefallenen Reparaturkosten unter Begründung auf die Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung. Nach Ansicht des Amtsgerichts sei insoweit durch Vereinbarung nicht zwischen den einzelnen Sondernutzungsberechtigten differenziert ...

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