Rz. 10

Die Erneuerung des Heizkessels und/oder des Brenners im Zusammenhang mit einer Verminderung des Wärmebedarfs durch bautechnische Maßnahmen und eine Verringerung der Kesselauslegung mit Verbesserung des Wirkungsgrads kann bis zu 20 % Energieeinsparung bringen. Der Einbau einer witterungsunabhängigen Regelung der Vorlauftemperatur in Verbindung mit thermostatisch gesteuerten Heizkörperventilen soll bei Mehrfamilienhäusern bis zu 25 % Energieeinsparung bringen (Rouvel, Praxisinformation Energieeinsparung, Schriftenreihe BMBau 04.093. Bonn 1983, S. 30), nach anderer Ansicht 3–15 % (nach Schmitz/Meisel, BMBau Schriftenreihe 57). Der Einbau einer modernen Ölzentralheizung mit höherer Energieeffizienz statt einer funktionsfähigen Öletagenheizung ist als Energieeisparung anerkannt (AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Teilurteil v. 13.3.2008 und Urteil v. 9.7.2008, 2 C 130/07; LG Berlin, Hinweisbeschluss v. 14.9.2009, 67 S 345/08, GE 2010, 771). Die Umstellung einer Heizungsanlage von Öl auf Gas stellt eine duldungspflichtige Maßnahme dar, wenn durch das neue Heizungssystem eine Energieeinsparung erzielt wird (AG Berlin-Pankow/Weissensee, Urteil v. 28.1.2015, 7 C 52/14, WuM 2015, 357; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555b Rn. 40).

Der Einbau einer zentralen Gasheizungsanlage, verbunden mit einer Warmwasseranlage, stellt daher keine Modernisierung dar (nachhaltige Einsparung von Endenergie), wenn durch die Umstellung von Niedertemperaturtechnik auf Brennwerttechnik zwar eine energetischen Verbesserung bei der Wärmeerzeugung erzielt wird, dem jedoch ein höherer Energiebedarf bei der Trinkwasseraufbereitung gegenübersteht (LG Berlin, Urteil v. 23.7.2019, 67 S 318/15, GE 2020, 1560). Die Umstellung einer Nachtstromspeicherheizung auf eine Zentralheizung kann eine Modernisierungsmaßnahme darstellen (LG Berlin, Urteil v. 27.8.2010, 63 S 171/10, GE 2010, 1622; LG Hamburg, WuM 1990, 18; AG Frankfurt/Main, Urteil v. 6.5.2010, 33 C 4250/09-26; GE 2010,174), wenn sie mit einer nachhaltigen Endenergieeinsparung einhergeht; zumindest dürfte diese jedoch als Maßnahme zur Gebrauchsverbesserung (vgl. dazu unten Rn. 37) duldungspflichtig sein. Die Demontage einer Gasetagenheizung mit Anschluss an eine Heizzentrale (Gasbrennwertkesselanlage einschließlich indirekt beheizter Warmwasserspeicher) dient der Energieeinsparung und ist ebenfalls als Modernisierungsmaßnahme zu dulden (LG Berlin, Urteil v. 24.3.2020, 63 S 56/15, GE 2020, 1626).

Erneuert der Vermieter einen Heizkessel, weil § 10 EnEV für den alten Kessel den Weiterbetrieb untersagt, liegt eine Instandhaltungsmaßnahme vor (Schmidt-Futterer/Eisenschmid § 555b Rn. 41). Fällt der 28 Jahre alte Heizkessel zu Beginn und während der Heizperiode mehrfach aus und wird dann in der laufenden Heizperiode ohne vorherige Modernisierungsankündigung gegen eine moderne Heizungsanlage ausgetauscht, kann darin gleichwohl eine Maßnahme der energetischen Modernisierung liegen, wenn der alte Heizkessel nach § 10 EnEV noch für rund zwei Jahre hätte betrieben werden dürfen (LG Berlin, Hinweisbeschluss v. 9.10.2017 und 18.12.2017, 64 S 73/17, GE 2018,584 = WuM 2018, 212).

 

Rz. 11

Weitere Energieeinsparungsmaßnahmen sind die Änderung von zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen innerhalb des Gebäudes für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme gespeist wird (LG Berlin, Urteil v. 5.1.2018, 65 S 100/17, GE 2019, 322; LG Hamburg, Urteil v. 29.9.2005, 334 S 48/04, NZM 2006, 536; LG Berlin, Urteil v. 25.7.2005, 67 S 153/04, GE 2005, 1193; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil v. 13.3.2014, 14 C 286/13, GE 2014, 1205; Bieber in MünchKomm, § 554 a. F. Rn. 18; Wilcken, NZM 2006, 521, 522; a. A. Meyer-Harport, NZM 2006, 524, 525). Fraglich ist, ob eine Modernisierung auch dann anzunehmen ist, wenn der Anteil der Kraft-Wärme-Koppelung weniger als 50 % ausmacht (so aber LG Berlin, Urteil v. 10.11.2017, 65 S 151/17, GE 2018, 55). Jedenfalls ist das Entfernen von Elektro-Nachtspeicheröfen und der Anschluss an das Fernwärmenetz der BEWAG eine Energieeinsparungsmaßnahme (LG Berlin, Urteil v. 28.7.2010, 67 S 180/10, GE 2010, 1273; LG Berlin, Urteil v. 17.3.2000, 65 S 352/99, MM 2000, 278); ebenso der Anschluss an die zentrale Warmwasserversorgung über das Fernwärmenetz (LG Berlin, Urteil v. 17.3.2000, 65 S 352/99, NZM 2002, 64; LG Berlin, Urteil v. 14.2.2000, 62 S 465/99, GE 2000, 893), ebenso die Umstellung einer Kokszentralheizung auf Fernwärme (LG Berlin, Urteil v. 9.8.2000, 11 O 624/99, GE 2000, 1541) oder die Umstellung Gasetagenheizung auf das Fernwärmenetz mit Kraft-Wärme-Kopplung (BGH, Urteil v. 24.9.2008, VIII ZR 275/07, GE 2008, 1485; LG Berlin, Urteil v. 15.11.2016, 63 S 86/15, 86, 15, GE 2016 ,1572; LG Berlin, Urteil v. 17.7.2015, 65 S 376/14, GE 2015, 1101. Auch bei diesen Maßnahmen kommt es nicht darauf an, ob die Maßnahme für den Mieter mit einer konkreten Einsparung von Heizkosten verbunden ist....

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge