Wie unter Abschnitt 2 ausgeführt, stellt der Anschluss der Wohnung an das Breitbandkabelnetz eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume dar. Diese Verbesserung der Räume führt regelmäßig zu einer Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache, der in Anbetracht insbesondere der Programmvielfalt und der Empfangsqualität auch "nachhaltig" im Sinne von § 559 BGB ist.

 
Praxis-Tipp

Mieterhöhung möglich

Daher ist der Vermieter nach § 559 BGB berechtigt, die jährliche Miete (nicht die Betriebskosten!) um 11 % der für die Wohnung aufgewendeten einmaligen Kosten (Installierungskosten innerhalb des Anwesens, einmalige Anschlussgebühren) zu erhöhen.[1]

Abzulehnen ist die Auffassung, für die Mieterhöhung nach § 559 BGB seien nur die Handwerkerkosten für die Herstellung des hausinternen Verteilungsnetzes, nicht aber die einmalige Anschlussgebühr anzusetzen.

Nach dem Sinn und Zweck des § 559 BGB, den Vermieter im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten nicht von einer Verbesserung der Mieträume abzuhalten, fehlt für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Kostenpositionen jeglicher sachliche Unterscheidungsgrund. Zutreffend ist daher die überwiegende Meinung, dass bei der Mieterhöhung nach § 559 BGB alle dem Vermieter im Zusammenhang mit der Verkabelung entstehenden Kosten (mit Ausnahme eventueller Finanzierungskosten) anzusetzen sind.[2]

Für preisgebundene Wohnungen hat der BayVGH[3] diese Auffassung ausdrücklich bestätigt und weiter ausgeführt, dass sich auch solche Mieter an allen einmaligen Kosten zu beteiligen haben, die von dem Kabelanschluss keinen Gebrauch machen wollen.

 
Achtung

Preisgebundener Wohnraum

Dagegen soll der Mieter einer preisgebundenen Wohnung nach Auffassung des AG Hannover[4] zur Zahlung der Betriebskosten (z. B. der laufenden monatlichen Grundgebühren) nur dann verpflichtet sein, wenn er dem Anschluss der Wohnung zugestimmt hat.

Beim Anschluss mehrerer Wohnungen sind die Gesamtkosten angemessen zu verteilen, z. B. ist der Mehraufwand für zusätzliche Steckdosen nur der jeweiligen Wohnung zuzurechnen.

 
Hinweis

Gebühren sind Betriebskosten, auch bei Nichtgebrauch

Die laufenden monatlichen Gebühren hat der Mieter als Betriebskosten auch dann zu bezahlen, wenn er von dem Kabelanschluss keinen Gebrauch machen will.[5]

Dementsprechend ist der Mieter nicht berechtigt, die Zahlung der Kabelgebühren zu verweigern, weil er kein Interesse an einem Kabelanschluss hat. Hierzu bedarf es einer Änderung des Mietvertrags, die nur in beiderseitigem Einvernehmen erfolgen kann. Dies gilt auch im Fall eines Wechsels des Anbieters durch den Vermieter, selbst wenn dies mit Mehrkosten für den Mieter verbunden ist und der Mieter sein mangelndes Interesse an der Weiterversorgung mit Kabelfernsehen dem Vermieter vorher mitgeteilt hat.[6]

 
Hinweis

Kostenumlage für Gemeinschaftsantenne

Ist im Mietvertrag die Kostenumlage für die Gemeinschaftsantenne vereinbart, treten an deren Stelle die laufenden Gebühren des Kabelanschlusses. Eine Steigerung auf die nunmehr zu entrichtende monatliche Kabelgebühr stellt eine Betriebskostenerhöhung i. S. v. § 560 BGB dar[7], wobei eine Erhöhung z. B. von 4 DM auf 12,60 DM pro Monat eine Härte nicht begründen kann.[8]

Umlagefähig sind jedoch nur die tatsächlich gezahlten Gebühren, sodass Rabatte an Mieter weiterzugeben sind.

[1] Vgl. AG Münster, Urteil v. 7.2.1989, 4 C 471/88, WuM 1989 S. 190; AG Karlsruhe-Durlach, Urteil v. 19.2.1987, 2 C 672/86, DWW 1987 S. 165; LG Berlin, Urteil v. 19.9.1983, 62 S 544/82, DWW 1983 S. 251; LG Oldenburg, Urteil v. 12.2.1985, 1 S 1140/84, DWW 1985 S. 233.
[2] Vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, 80. Lfg., Anm. 5 zu § 541b BGB a. F.; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 1989, Anm. III, Rn. 568, 578, 1092.
[3] Urteil v. 25.2.1992, 7 B 90.1013, DWW 1992 S. 119.
[4] Urteil v. 23.10.2006, 461 C 7752/06, WuM 2008 S. 29.
[5] AG Karlsruhe-Durlach, a. a. O.; AG Münster, a. a. O..
[7] AG Münster v. 7.2.1989, a. a. O..
[8] LG München I v. 10.4.1987, a. a. O..

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