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Kabelfernsehen im Mietrecht / 3 Kostentragungspflicht des Mieters

Rudolf Stürzer
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Wie unter Abschnitt 2 ausgeführt, stellt der Anschluss der Wohnung an das Breitbandkabelnetz eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume dar. Diese Verbesserung der Räume führt regelmäßig zu einer Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache, der in Anbetracht insbesondere der Programmvielfalt und der Empfangsqualität auch "nachhaltig" im Sinne von § 559 BGB ist.

 
Praxis-Tipp

Mieterhöhung möglich

Daher ist der Vermieter nach § 559 BGB berechtigt, die jährliche Miete (nicht die Betriebskosten!) um 11 % der für die Wohnung aufgewendeten einmaligen Kosten (Installierungskosten innerhalb des Anwesens, einmalige Anschlussgebühren) zu erhöhen.[1]

Abzulehnen ist die Auffassung, für die Mieterhöhung nach § 559 BGB seien nur die Handwerkerkosten für die Herstellung des hausinternen Verteilungsnetzes, nicht aber die einmalige Anschlussgebühr anzusetzen.

Nach dem Sinn und Zweck des § 559 BGB, den Vermieter im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten nicht von einer Verbesserung der Mieträume abzuhalten, fehlt für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Kostenpositionen jeglicher sachliche Unterscheidungsgrund. Zutreffend ist daher die überwiegende Meinung, dass bei der Mieterhöhung nach § 559 BGB alle dem Vermieter im Zusammenhang mit der Verkabelung entstehenden Kosten (mit Ausnahme eventueller Finanzierungskosten) anzusetzen sind.[2]

Für preisgebundene Wohnungen hat der BayVGH[3] diese Auffassung ausdrücklich bestätigt und weiter ausgeführt, dass sich auch solche Mieter an allen einmaligen Kosten zu beteiligen haben, die von dem Kabelanschluss keinen Gebrauch machen wollen.

 
Achtung

Preisgebundener Wohnraum

Dagegen soll der Mieter einer preisgebundenen Wohnung nach Auffassung des AG Hannover[4] zur Zahlung der Betriebskosten (z. B. der laufenden monatlichen Grundgebühren) nur dann...

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